Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
Vom 21. Dezember 2007
(BGBl. I Nr. 70 vom 31.12.2007 S. 3198)
Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 6 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt geändert:
1. (entfallen)
2. In § 58a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 100b Abs. 6" durch die Angabe " § 101 Abs. 8" ersetzt.
3. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "Gesundheitskarte" das Wort "elektronische" eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig sind oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren. | "Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren." |
b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "gilt" durch die Wörter "und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten" ersetzt.
4. § 98 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "den Richter" durch die Wörter "das Gericht" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "richterliche" durch das Wort "gerichtliche" ersetzt.
bb) Die Sätze 3 bis 6 werden durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Solange die öffentliche Klage noch nicht erhoben ist, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. Hat bereits eine Beschlagnahme, Postbeschlagnahme oder Durchsuchung in einem anderen Bezirk stattgefunden, so entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, die das Ermittlungsverfahren führt. Der Betroffene kann den Antrag auch in diesem Fall bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. Ist dieses Amtsgericht nach Satz 4 unzuständig, so leitet der Richter den Antrag dem zuständigen Amtsgericht zu. | "Solange die öffentliche Klage noch nicht erhoben ist, entscheidet das nach § 162 Abs. 1 zuständige Gericht. Ist die öffentliche Klage erhoben, entscheidet das damit befasste Gericht. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu." |
c) In Absatz 3 wird das Wort "Richter" durch das Wort "Gericht" ersetzt.
5. § 98b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Richter" durch die Wörter "das Gericht" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "richterliche" durch das Wort "gerichtliche" ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird. | "Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen vom Gericht bestätigt wird." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "den Richter" durch die Wörter "das Gericht" und die Wörter "dem Richter" durch die Wörter "dem Gericht" ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 3
Die durch den Abgleich erlangten personenbezogenen Daten dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 98a Abs. 1 bezeichneten Straftat benötigt werden.
wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
§ 163d Abs. 5 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
bb) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort "gemäß" durch das Wort "nach" ersetzt.
6. § 100 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Richter" durch die Wörter "das Gericht" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Tagen von dem Richter" durch die Wörter "Werktagen gerichtlich" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Gegenstände" durch das Wort "Postsendungen" und das Wort "Richter" durch das Wort "Gericht" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Es" ersetzt.
cc) In Satz 4 werden das Wort "Gegenstände" durch das Wort "Postsendungen" und das Wort "Richter" durch das Wort "Gericht" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(Stand: 27.01.2022)
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