Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt

Vom 25. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 66 vom 31.12.2008 S. 3083)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 1 wird nach § 4 folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus".

b) Nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird folgender Unterabschnitt 3a eingefügt:

"Unterabschnitt 3a
Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus

§ 20a Allgemeine Befugnisse

§ 20b Erhebung personenbezogener Daten

§ 20c Befragung und Auskunftspflicht

§ 20d Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen

§ 20e Erkennungsdienstliche Maßnahmen

§ 20f Vorladung

§ 20g Besondere Mittel der Datenerhebung

§ 20h Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen

§ 20i Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung

§ 20j Rasterfahndung

§ 20k Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme

§ 20l Überwachung der Telekommunikation

§ 20m Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten

§ 20n Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten

§ 20o Platzverweisung

§ 20p Gewahrsam

§ 20q Durchsuchung von Personen

§ 20r Durchsuchung von Sachen

§ 20s Sicherstellung

§ 20t Betreten und Durchsuchen von Wohnungen

§ 20u Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen

§ 20v Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung

§ 20w Benachrichtigung

§ 20x Übermittlung an das Bundeskriminalamt".

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus

(1) Das Bundeskriminalamt kann die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus in Fällen wahrnehmen, in denen

  1. eine länderübergreifende Gefahr vorliegt,
  2. die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder
  3. die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht.

Es kann in diesen Fällen auch Straftaten verhüten, die in § 129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet und dazu bestimmt sind, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können.

(2) Die Befugnisse der Länder und anderer Polizeibehörden des Bundes bleiben unberührt. Die zuständigen obersten Landesbehörden und, soweit zuständig, anderen Polizeibehörden des Bundes sind unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Bundeskriminalamt die Aufgabe nach Absatz 1 wahrnimmt. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt in gegenseitigem Benehmen. Stellt das Bundeskriminalamt bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde fest, so gibt es diese Aufgabe an diese Polizeibehörde ab, wenn nicht ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 vorliegt."

3. § 11 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Werden beim Bundeskriminalamt Daten abgerufen, hat es bei durchschnittlich jedem zehnten Abruf für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Dienststelle zu protokollieren. "Das Bundeskriminalamt hat bei jedem Zugriff für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Zugriff verantwortliche Dienststelle zu protokollieren."

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Auswertung der Protokolldaten ist nach dem Stand der Technik zu gewährleisten."

4. In § 16 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen, ist die Maßnahme innerhalb einer Wohnung zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der beauftragten Person möglich ist. Aufzeichnungen über Vorgänge, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist aktenkundig zu machen. Diese Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentierung folgt."

5. Nach Unterabschnitt 3 wird folgender Unterabschnitt 3a eingefügt:

" Unterabschnitt 3a
Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus

§ 20a Allgemeine Befugnisse

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