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Änderungstext
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
Vom 22. Dezember 2010
(BGBl. I Nr. 68 vom 31.12.2010 S. 2300)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 68d ein Semikolon und das Wort "Überprüfungsfrist" angefügt.
2. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
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"(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "vorsätzliche Straftaten" durch die Wörter "Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art" sowie die Angabe "Nr. 3" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 4" und die Angabe "Nr. 1 und 2" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Verbrechens" die Wörter "die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden" eingefügt, die Wörter "oder nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat ein Verbrechen oder" durch die Wörter "oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat" und die Angabe "Nr. 2 und 3" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 3 und 4" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nr. 3" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 4" und die Angabe "Nr. 1 und 2" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Nr. 1" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nr. 2" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre" eingefügt.
dd) In Satz 5 werden die Wörter "vorsätzliche Tat" durch die Wörter "Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt und die Wörter "eine der Straftaten" gestrichen.
3. § 66a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung02e
(1) Ist bei der Verurteilung wegen einer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Straftaten nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, ob der Täter für die Allgemeinheit im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 gefährlich ist, so kann das Gericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 erfüllt sind. |
(Stand: 26.04.2021)
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