Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Bekämpfung der Korruption
Vom 20. November 2015
(BGBl I Nr. 46 vom 25.11.2015 S. 2025)
siehe BR Drucks. 25/15, 468/15
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 *
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 302 werden die Wörter "Vermögensstrafe und" gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 335 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 335a Ausländische und internationale Bedienstete".
c) In der Angabe zu § 338 werden die Wörter "Vermögensstrafe und" gestrichen.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 14a wird durch die folgenden Nummern 15 und 16 ersetzt:
alt | neu |
14. a. AbgeordnetenbestechungBestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder die Tat gegenüber einem Deutschen begangen wird; | "15. Straftaten im Amt nach den §§ 331 bis 337, wenn
16. Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e), wenn
|
b) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 17.
3. Nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Europäischer Amtsträger: wer
4. Dem § 78b wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) In den Fällen des § 78 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 ruht die Verjährung ab der Übergabe der Person an den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an die deutschen Behörden oder bis zu ihrer Freilassung durch den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat."
5. In § 202c Absatz 1 werden die Wörter "einem Jahr" durch die Wörter "zwei Jahren" ersetzt.
6. § 261 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "jeweils auch in Verbindung mit § 335a," angefügt.
bb) In Nummer 4 Buchstabe a wird nach der Angabe "284," die Angabe "299," eingefügt.
b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer
Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. |
"(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft,
Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Eine Straflosigkeit nach Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Täter oder Teilnehmer einen Gegenstand, der aus einer in Absatz 1 Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, in den Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert." |
7. In § 263 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort "Amtsträger" die Wörter "oder Europäischer Amtsträger" eingefügt.
(Stand: 26.04.2021)
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