Regelwerk

Änderungstext

3. Opferrechtsreformgesetz - Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren

Vom 21. Dezember 2015
(BGBl. I Nr. 55 vom 30.12.2015 S. 2525)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 406g und 406h durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 406g Psychosoziale Prozessbegleitung

§ 406h Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten

§ 406i Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren

§ 406j Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens

§ 406k Weitere Informationen

§ 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten".

2. Dem § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen. Insbesondere ist zu prüfen,

  1. ob die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen Maßnahmen nach den §§ 168e oder 247a erfordert,
  2. ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erfordern und
  3. inwieweit auf nicht unerlässliche Fragen zum persönlichen Lebensbereich des Zeugen nach § 68a Absatz 1 verzichtet werden kann.

Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie Art und Umstände der Straftat zu berücksichtigen."

3. In § 140 Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe "406g" durch die Angabe "406h" ersetzt.

4. § 158 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang seiner Anzeige schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung soll eine kurze Zusammenfassung der Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthalten. Die Bestätigung kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er die notwendige Hilfe bei der Verständigung, um die Anzeige in einer ihm verständlichen Sprache anzubringen. Die schriftliche Anzeigebestätigung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist dem Verletzten in diesen Fällen auf Antrag in eine ihm verständliche Sprache zu übersetzen; Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt."

5. Dem § 161a wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend."

6. § 163 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird vor der Angabe" § 52" die Angabe " § 48 Absatz 3," eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

" § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend."

7. Dem § 171 wird folgender Satz angefügt:

" § 187 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend für Verletzte, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt wären, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, soweit sie einen Antrag auf Übersetzung stellen."

8. § 214 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zugleich veranlasst er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3 und § 406g Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Benachrichtigungen vom Termin; § 406d Absatz 3 gilt entsprechend. "Zugleich veranlasst er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3, § 406d Absatz 1 und § 406h Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Benachrichtigungen vom Termin; § 406d Absatz 4 gilt entsprechend."

9. Dem § 397 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Ist der Nebenkläger der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er auf Antrag nach Maßgabe des § 187 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung schriftlicher Unterlagen, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist."

10. In § 397a Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "176a," gestrichen.

11. § 406d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Dem Verletzten sind auf Antrag die Einstellung des Verfahrens und der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn betrifft. "(1) Dem Verletzten ist, soweit es ihn betrifft, auf Antrag mitzuteilen:
  1. die Einstellung des Verfahrens,
  2. der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen,
  3. der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens.

Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, so werden ihm auf Antrag Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

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