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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
Vom 10. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 46 vom 12.12.2019 S. 2128)
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 141 bis 144 durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 141 Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers
§ 141a Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers
§ 142 Zuständigkeit und Bestellungsverfahren
§ 143 Dauer und Aufhebung der Bestellung
§ 143a Verteidigerwechsel
§ 144 Zusätzliche Pflichtverteidiger".
2. Dem § 58 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so ist er darauf hinzuweisen, dass er in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann."
3. In § 68b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 142 Absatz 1" durch die Wörter " § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3" ersetzt.
4. § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4a. in den Fällen des § 140 Absatz 1 und 2 die Bestellung eines Verteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3 beanspruchen kann, | "4a. in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann," |
5. § 118a Absatz 2 Satz 4 und 5
In diesem Falle ist ihm für die mündliche Verhandlung ein Verteidiger zu bestellen, wenn er noch keinen Verteidiger hat. Die §§ 142, 143 und 145 gelten entsprechend.
wird aufgehoben.
6. In § 136 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter "des § 140 Absatz 1 und 2 die Bestellung eines Verteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3 beanspruchen kann" durch die Wörter "des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann" ersetzt.
7. In § 138c Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe " § 142" durch die Wörter " § 142 Absatz 5 bis 7" ersetzt.
8. § 140 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig" durch die Wörter "Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor" ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet; | "1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;" |
cc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird; |
"4. der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5. der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;" |
dd) In Nummer 7 werden vor den Wörtern "ein Sicherungsverfahren" die Wörter "zu erwarten ist, dass" eingefügt.
ee) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
ff) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden angefügt:
"10. bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11. ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen. |
(Stand: 26.04.2021)
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