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Änderungstext
Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
Vom 30. März 2021
(BGBl. I Nr. 13 01.04.2021 S. 441; 30.03.2021 S. 448 21; 03.06.2021 S. 1436 21a)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Fn. 1
Artikel 1 21
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 333) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 188 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens | " § 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung". |
2. In § 46 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort "fremdenfeindliche" ein Komma und das Wort "antisemitische" eingefügt.
3. In § 115 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern "des Katastrophenschutzes" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "eines Rettungsdienstes" ein Komma und die Wörter "eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme" eingefügt.
4. § 126 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bis 8 oder des § 178,".
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und nach dem Wort "eine" werden die Wörter "gefährliche Körperverletzung (§ 224) oder eine" eingefügt.
d) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 5 bis 8.
5. § 140 wird wie folgt geändert:
a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach § 177 Absatz 4 bis 8 oder nach § 178, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, | "Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 3 oder nach den §§ 176a und 176b". |
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. belohnt oder | "1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder". |
6. In § 185 werden vor dem Wort "mittels" die Wörter "öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder" eingefügt.
7. In § 186 werden nach dem Wort "öffentlich" ein Komma und die Wörter "in einer Versammlung" eingefügt.
8. § 188 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens | " § 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "üble Nachrede (§ 186)" werden durch die Angabe "Beleidigung (§ 185)" und die Wörter "von drei Monaten bis zu fünf Jahren" durch die Wörter "bis zu drei Jahren oder Geldstrafe" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene."
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. | "(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." |
9. § 194 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"In den Fällen des § 188 wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält."
(Stand: 29.08.2023)
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