Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) *
Vom 25. Juni 2005
(BGBl. I Nr. 37 vom 28.06.2005 S. 1746)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687), wird wie folgt geändert:
1. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
"Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anwendungsbereich
Teil 2 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3a Feststellung der UVP-Pflicht
§ 3b UVP-Pflicht aufgrund Art, Größe und Leistung der Vorhaben
§ 3c UVP-Pflicht im Einzelfall
§ 3d UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts
§ 3e Änderungen und Erweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben
§ 3f UVP-pflichtige Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
§ 4 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der UVP
Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 5 Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen
§ 6 Unterlagen des Trägers des Vorhabens
§ 7 Beteiligung anderer Behörden
§ 8 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung
§ 9 Einbeziehung der Öffentlichkeit
§ 9a Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 9b Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben
§ 10 Geheimhaltung und Datenschutz
§ 11 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen
§ 12 Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung
§ 13 Vorbescheid und Teilzulassungen
§ 14 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden
Teil 3 Strategische Umweltprüfung (SUP)
Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
§ 14a Feststellung der SUP-Pflicht
§ 14b SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall
§ 14c SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung
§ 14d Ausnahmen von der SUP-Pflicht
Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
§ 14e Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP § 14f Festlegung des Untersuchungsrahmens § 14g Umweltbericht
§ 14h Beteiligung anderer Behörden
§ 14i Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 14j Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 14k Abschließende Bewertung und Berücksichtigung
§ 14l Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms
§ 14m Überwachung
§ 14n Gemeinsame Verfahren
§ 14o SUP-Verfahren nach Maßgabe des Landesrechts
Teil 4 Besondere Verfahrensvorschriften für die Umweltprüfungen
§ 15 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen
§ 16 Raumordnungsverfahren
§ 17 Aufstellung von Bauleitplänen
§ 18 Bergrechtliche Verfahren
§ 19 Flurbereinigungsverfahren
§ 19a Durchführung der Strategischen Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen
§ 19b Strategische Umweltprüfung bei Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene
Teil 5 Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen (Anlage 1 Nr. 19)
§ 20 Planfeststellung, Plangenehmigung
§ 21 Entscheidung, Nebenbestimmungen
§ 22 Verfahren
§ 23 Bußgeldvorschriften Teil 6 Schlussvorschriften
§ 24 Verwaltungsvorschriften
§ 25 Übergangsvorschrift".
2. Vor § 1 werden die Überschriften
"Teil 1 Umweltverträglichkeitsprüfung
in verwaltungsbehördlichen Verfahren
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften"
durch die Überschrift
"Teil 1
Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen"
ersetzt.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Vorhaben" die Wörter "sowie bei bestimmten Plänen und Programmen" eingefügt.
b) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Umwelt" die Wörter "im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung)" eingefügt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen
a) bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben,
b) bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen
so früh wie möglich berücksichtigt werden."
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,".
b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Linienbestimmungen und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 15 und 16,".
c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:
"(4) Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, einer Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(Stand: 26.04.2021)
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