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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

PlanSiG - Planungssicherstellungsgesetz
Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie

Vom 20. Mai 2020
(BGBl. I Nr. 24 vom 28.05.2020 S. 1041; 03.12.2020 S. 2694 20; 18.03.2021 S. 353 21; 08.12.2022 S. 2234 22; 04.12.2023 Nr. 344 23)
Gl.-Nr.: 2129-66



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. *
(Gültig bis 30.09.2029 siehe =>)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 ( aufgehoben) 20 21 23

§ 2 ( aufgehoben) 21 22 23

§ 3 ( aufgehoben) 21 22 23

§ 4 ( aufgehoben) 21 22 23

§ 5 ( aufgehoben)

§ 6 Übergangsregelung 21 22 23

(1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren anwendbar. Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen wurde, ist jedoch zu wiederholen, wenn er nach diesem Gesetz durchgeführt werden soll. Abweichend von Satz 2 ist ein Verfahrensschritt, der bereits vor dem 16. März 2020 begonnen wurde, nicht zu wiederholen, wenn der Beteiligungsschritt in diesem Verfahrensschritt, der teilweise oder ganz entfallen oder erschwert worden ist, nach diesem Gesetz hätte entfallen können und lediglich der Hinweis auf das Unterbleiben einer einzelnen Beteiligungsmöglichkeit vorab nicht erteilt werden konnte.

(2) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 2 bis 5 Gebrauch gemacht worden ist und die mit Ablauf des 31. Dezember 2024 noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes weiter.

(3) Die für die in § 1 genannten Verfahren geltenden Fehlerfolgenregelungen sind entsprechend anzuwenden und bleiben im Übrigen unberührt. Fehler bei Bekanntmachungen haben keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Verfahren, wenn der Hinweiszweck der Bekanntmachung erfüllt ist.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 21 21 22 23

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 5 des Planungssicherstellungsgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist, das nicht auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist, in Verfahren nach

  1. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung;
  2. dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist;
  3. dem Kreislaufwirtschaftsgesetz;
  4. dem Bundesberggesetz;
  5. dem Atomgesetz;
  6. dem Strahlenschutzgesetz;
  7. dem Energiewirtschaftsgesetz;
  8. dem Wasserhaushaltsgesetz;
  9. dem Windenergie-auf-See-Gesetz;
  10. dem Flurbereinigungsgesetz;
  11. dem Bundesnaturschutzgesetz;
  12. dem Bundesfernstraßengesetz;
  13. dem Personenbeförderungsgesetz;
  14. dem Allgemeinen Eisenbahngesetz;
  15. dem Bundeswasserstraßengesetz ;
  16. dem Luftverkehrsgesetz und
  17. dem Gentechnikgesetz.

Dieses Gesetz gilt auch für das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz. Wird in den in Satz 1 genannten Gesetzen oder in diesem Gesetz auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verwiesen, so ist die bis einschließlich 31. Dezember 2023 geltende Fassung anzuwenden.

§ 2 Ortsübliche und öffentliche Bekanntmachungen

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