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VWDG - Visa-Warndateigesetz
Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei
Vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 71 vom 29.12.2011 S. 3037; 11.10.2016 S. 2226 16; 29.03.2017 S. 626 17; 20.11.2019 S. 1626 19; 12.06.2020 S. 1241 20; 19.06.2020 S. 1328 20a)
Gl.-Nr.: 26-14
§ 1 Führung und Zweck der Datei
(1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Visa-Warndatei zur Vermeidung des Missbrauchs von Visa. Sie dient der Unterstützung
(2) Das Bundesverwaltungsamt darf die ihm nach diesem Gesetz übermittelten personenbezogenen Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verwenden.
(1) Die Speicherung der Warndaten erfolgt bei Personen,
rechtskräftig zu Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden sind,
und dabei falsche Angaben gemacht haben oder die Verpflichtung, für die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers oder für die Kosten der Abschiebung aufzukommen, bei Inanspruchnahme nicht erfüllt haben.
Wurden die falschen Angaben im Rahmen einer nach Satz 1 Nummer 3 für eine Organisation abgegebenen Erklärung gemacht, erfolgt die Eintragung von Warndaten auch für die Organisation.
(2) Die Speicherung von Warndaten einer Person erfolgt ferner mit deren Einwilligung, wenn unter ihrem Namen unbefugt Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgegeben worden sind oder sie dies befürchtet oder sie eine im Visumverfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgegebene Erklärung widerrufen hat. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person die Einwilligung widerruft. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Speicherung und Löschung von Warndaten einer Organisation.
§ 3 Inhalt der Datei
(1) Zu Personen oder Organisationen nach § 2 werden folgende Warndaten gespeichert:
Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, e, f, g und h und Nummer 2 Buchstabe a und b sowie den Nummern 3 und 4 sind in jedem Fall, die übrigen Daten soweit vorhanden zu speichern.
(2) Im Fall des § 2 Absatz 2 werden zusätzlich Angaben zur Einwilligung der Person oder Organisation zur Speicherung der Warndaten und Angaben zum Widerruf einer Einladung, Verpflichtungserklärung oder Bestätigung gespeichert.
(3) Zu den nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten Daten werden die Bezeichnung der Stelle, die die Daten übermittelt hat, deren Geschäftszeichen und das Datum der Datenübermittlung gespeichert.
(4) In den Fällen des § 2
(Stand: 18.02.2021)
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