Regelwerk, Allgemeines, Individualrecht

VWDG - Visa-Warndateigesetz
Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei

Vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 71 vom 29.12.2011 S. 3037; 11.10.2016 S. 2226 16; 29.03.2017 S. 626 17; 20.11.2019 S. 1626 19; 12.06.2020 S. 1241 20; 19.06.2020 S. 1328 20a)
Gl.-Nr.: 26-14


§ 1 Führung und Zweck der Datei

(1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Visa-Warndatei zur Vermeidung des Missbrauchs von Visa. Sie dient der Unterstützung

  1. der für die Erteilung von Visa zuständigen öffentlichen Stellen bei Entscheidungen im Visumverfahren, um Fehlentscheidungen im Zusammenhang mit Täuschungen oder Täuschungsversuchen zu vermeiden,
  2. der Ausländerbehörden bei der Prüfung von Verpflichtungserklärungen oder bei der Entscheidung über die Verlängerung eines Visums,
  3. der mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden bei Entscheidungen über die Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Visuminhabers.

(2) Das Bundesverwaltungsamt darf die ihm nach diesem Gesetz übermittelten personenbezogenen Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verwenden.

§ 2 Anlass der Speicherung 16

(1) Die Speicherung der Warndaten erfolgt bei Personen,

  1. die wegen einer Straftat nach
    1. § 95 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 1a, § 96 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes,
    2. § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
    3. den § § 232 bis 233 oder § 236 Absatz 2 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder
    4. § 30a Absatz 1 oder Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes wegen der Ein- oder Ausfuhr von Betäubungsmitteln

    rechtskräftig zu Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden sind,

  2. die als Visumantragsteller im Visumverfahren ge- oder verfälschte Dokumente vorgelegt, beschafft oder hergestellt oder authentische Dokumente durch falsche Angaben erschlichen haben oder falsche Angaben gemacht haben oder durch Verschweigen erheblicher Tatsachen, zu deren Angabe sie verpflichtet waren, ein Visum erschlichen haben,
  3. die im eigenen Namen oder für eine Organisation
    1. eine Einladung des Antragstellers in das Bundesgebiet zur Verwendung im Visumverfahren ausgesprochen haben (Einlader),
    2. sich nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder durch Abgabe einer Erklärung zur Verwendung im Visumverfahren in anderer Weise verpflichtet haben, die Kosten für den Lebensunterhalt des Antragstellers während des Aufenthalts im Bundesgebiet zu tragen oder nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen (Verpflichtungsgeber),
    3. den vom Antragsteller angegebenen Zweck des Aufenthalts im Bundesgebiet zur Verwendung im Visumverfahren bestätigt haben (sonstige Referenzperson)

    und dabei falsche Angaben gemacht haben oder die Verpflichtung, für die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers oder für die Kosten der Abschiebung aufzukommen, bei Inanspruchnahme nicht erfüllt haben.

Wurden die falschen Angaben im Rahmen einer nach Satz 1 Nummer 3 für eine Organisation abgegebenen Erklärung gemacht, erfolgt die Eintragung von Warndaten auch für die Organisation.

(2) Die Speicherung von Warndaten einer Person erfolgt ferner mit deren Einwilligung, wenn unter ihrem Namen unbefugt Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgegeben worden sind oder sie dies befürchtet oder sie eine im Visumverfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgegebene Erklärung widerrufen hat. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person die Einwilligung widerruft. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Speicherung und Löschung von Warndaten einer Organisation.

§ 3 Inhalt der Datei

(1) Zu Personen oder Organisationen nach § 2 werden folgende Warndaten gespeichert:

  1. als Grundpersonalien zu Personen:
    1. Vornamen,
    2. Familienname,
    3. abweichende Namensschreibweisen,
    4. andere Namen und frühere Namen,
    5. Geschlecht,
    6. Geburtsdatum,
    7. Geburtsort,
    8. Staatsangehörigkeit;
  2. sofern die Eintragung von Warndaten für eine Organisation erfolgt:
    1. Bezeichnung der Organisation,
    2. Anschrift der Organisation,
    3. Sitz der Organisation,
    4. Aufgabenstellung oder Wirkungsbereich der Organisation,
    5. Bezeichnung und der Ort des Registers, in das die Organisation eingetragen ist, sowie die Registernummer der Organisation;
  3. die Visa-Warndateinummer des Bundesverwaltungsamtes und
  4. die Anlässe nach § 2.

Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, e, f, g und h und Nummer 2 Buchstabe a und b sowie den Nummern 3 und 4 sind in jedem Fall, die übrigen Daten soweit vorhanden zu speichern.

(2) Im Fall des § 2 Absatz 2 werden zusätzlich Angaben zur Einwilligung der Person oder Organisation zur Speicherung der Warndaten und Angaben zum Widerruf einer Einladung, Verpflichtungserklärung oder Bestätigung gespeichert.

(3) Zu den nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten Daten werden die Bezeichnung der Stelle, die die Daten übermittelt hat, deren Geschäftszeichen und das Datum der Datenübermittlung gespeichert.

(4) In den Fällen des § 2

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