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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts

Vom 20. August 2021
(BGBl. I Nr. 60 vom 31.08.2021 S. 3932; 19.06.2022 S. 921 22; 16.12.2022 S. 2328 22a; 20.12.2022 S. 2759 22; 22.12.2023 Nr. 408 23; 22.12.2023 Nr. 408 23a; 22.12.2023 Nr. 414 23b)


Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Artikel 1
SEG - Soldatenentschädigungsgesetz
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift, in § 1 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "ehemaligen" durch das Wort "früheren" ersetzt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Teil 4 wird das Wort "ehemalige" durch das Wort "frühere" ersetzt.

b) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 107a Übergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer".

3. In § 1a Absatz 1 werden die Wörter "durch Gesetz geregelt" durch die Wörter "auf Grund eines Gesetzes gewährt" ersetzt.

4. In § 3a Absatz 3 wird das Wort "Verpflichtungsdauer" durch die Wörter "festgesetzten Wehrdienstzeit" ersetzt und die Wörter ", deren Dienstzeit nach dem 31. Dezember 2020 endet," gestrichen.

5. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "die für die Berufsförderung zuständigen Stellen (Berufsförderungsdienste)" durch die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienste -" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "wenn sie für die Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind" durch die Wörter "wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Zeit, für die der Soldat in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes)," durch die Wörter "festgesetzten Wehrdienstzeit" ersetzt.

c) Absatz 6 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbildung weniger als zwölf Monate gedauert, beschränkt sich die Minderung auf drei Monate. "Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbildung zwischen drei und zwölf Monaten gedauert, beschränkt sich die Minderung auf drei Monate. Eine Minderung entfällt, wenn die Maßnahme weniger als drei Monate gedauert hat. Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf höchstens neun Monate."

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "einen Abschluss" durch die Wörter "als Regelzugang einen Abschluss" sowie die Wörter "sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation" durch die Wörter "Abschluss der ersten oder zweiten beruflichen Fortbildungsstufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung" ersetzt.

bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53, 54 und 56 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42, 42a, 42c, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereitet. "2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45, 51a, 122 oder 125 Absatz 2 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Weiterbildungen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen vorbereitet".

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

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