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Regelwerk
Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 14. Juli 2017
(BAnz AT vom 17.07.2017 V1)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und 3 und mit § 12 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2017 (BAnz AT 03.05.2017 V1) und Artikel 115 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann insbesondere vorliegen, wenn das inländische Unternehmen

  1. Betreiber einer Kritischen Infrastruktur im Sinne des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist,
  2. Software besonders entwickelt oder ändert, die branchenspezifisch zum Betrieb von Kritischen Infrastrukturen im Sinne des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dient,
  3. mit organisatorischen Maßnahmen nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes betraut ist oder technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation herstellt oder hergestellt hat und über Kenntnisse der Technologie verfügt,
  4. Cloud-Computing-Dienste erbringt und die hierfür genutzten Infrastrukturen die Schwellenwerte nach Anhang 4 Teil 3 Nummer 2 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erreichen oder überschreiten oder
  5. eine Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291b Absatz 1a oder 1e des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch besitzt.

Branchenspezifische Software im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 ist

  1. im Sektor Energie Software für die Kraftwerksleittechnik, für die Netzleittechnik oder für die Steuerungstechnik zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Stromversorgung, Gasversorgung, Kraftstoff- oder Heizölversorgung oder Fernwärmeversorgung,
  2. im Sektor Wasser Software für die Leit-, Steuerungs- oder Automatisierungstechnik von Anlagen zur Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung,
  3. im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Sprach- und Datenübertragung oder zur Datenspeicherung und -verarbeitung,
  4. im Sektor Finanz- und Versicherungswesen Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen der Bargeldversorgung, des kartengestützten Zahlungsverkehrs, des konventionellen Zahlungsverkehrs, zur Verrechnung und der Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften oder zur Erbringung von Versicherungsdienstleistungen,
  5. im Sektor Gesundheit Software zum Betrieb eines Krankenhausinformationssystems, zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sowie zum Betrieb eines Laborinformationssystems,
  6. im Sektor Transport und Verkehr Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Beförderung von Personen und Gütern im Luftverkehr, im Schienenverkehr, in der See- und Binnenschifffahrt, im Straßenverkehr, im öffentlichen Personennahverkehr oder in der Logistik und
  7. im Sektor Ernährung Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Lebensmittelversorgung."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Umgehungsgeschäft" die Wörter "zumindest auch" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Anzeichen für eine Gestaltung im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere, wenn der unmittelbare Erwerber mit Ausnahme des Erwerbs nach Absatz 1 keiner nennenswerten eigenständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht oder innerhalb der Europäischen Union keine auf Dauer angelegte eigene Präsenz in Gestalt von Geschäftsräumen, Personal oder Ausrüstungsgegenständen unterhält."

cc) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Präsenz des unmittelbaren Erwerbers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation steht einer Präsenz innerhalb der Europäischen Union gleich."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Prüfrecht nach Absatz 1 nur ausüben, wenn es dem unmittelbaren Erwerber die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb mitteilt. Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes beginnt die Frist nach Satz 1 mit der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots oder der Veröffentlichung der Kontrollerlangung.

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