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Neunte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 14. Juli 2017
(BAnz AT vom 17.07.2017 V1)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und 3 und mit § 12 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) verordnet die Bundesregierung:
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2017 (BAnz AT 03.05.2017 V1) und Artikel 115 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann insbesondere vorliegen, wenn das inländische Unternehmen
Branchenspezifische Software im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 ist
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Umgehungsgeschäft" die Wörter "zumindest auch" eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Anzeichen für eine Gestaltung im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere, wenn der unmittelbare Erwerber mit Ausnahme des Erwerbs nach Absatz 1 keiner nennenswerten eigenständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht oder innerhalb der Europäischen Union keine auf Dauer angelegte eigene Präsenz in Gestalt von Geschäftsräumen, Personal oder Ausrüstungsgegenständen unterhält."
cc) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Präsenz des unmittelbaren Erwerbers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation steht einer Präsenz innerhalb der Europäischen Union gleich."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Prüfrecht nach Absatz 1 nur ausüben, wenn es dem unmittelbaren Erwerber die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb mitteilt. Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes beginnt die Frist nach Satz 1 mit der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots oder der Veröffentlichung der Kontrollerlangung. |
(Stand: 16.06.2018)
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