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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
Vom 19. Mai 2021
(BAnz AT vom 28.05.2021 V2)
Es verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der InVeKoS-Verordnung
Dem § 7 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Änderungen des Sammelantrags nach Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind der zuständigen Behörde schriftlich bis zum 31. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, mitzuteilen."
Artikel 2
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 212305
ENDE |
(Stand: 02.11.2021)
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