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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung

Vom 19. Mai 2021
(BAnz AT vom 28.05.2021 V2)



Es verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der InVeKoS-Verordnung

Dem § 7 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Änderungen des Sammelantrags nach Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind der zuständigen Behörde schriftlich bis zum 31. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, mitzuteilen."

Artikel 2
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 212305

ENDE

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(Stand: 02.11.2021)

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