Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18
(Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung)

Vom 13. März 2017
(BAnz. AT vom 29.03.2017 B2)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 18 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1592), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B9) geändert worden ist, wird über den 31. März 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.

Darüber hinaus wird diese Allgemeine Genehmigung dahingehend geändert, dass der Verweis auf die Waffenembargoländer, die im Ausschlusstatbestand des Abschnitts II Nummer 3.2 genannt sind und die vom Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele dieser Allgemeinen Genehmigung ausgenommen sind, nunmehr über § 74 Absatz 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) erfolgt statt wie bislang über Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-VO). Als Folge hiervon sind die Länder Armenien und Aserbaidschan aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele explizit auszunehmen, während Syrien nicht explizit ausgenommen werden muss, da Syrien bereits in § 74 Absatz 1 AWV genannt ist. Ferner werden die Länder Elfenbeinküste und Liberia aus dem Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele ausgenommen.

In Anpassung an die Formulierung auf der Internetseite des BAFa wird die Bezeichnung des elektronischen Antragsportals für die Ausfuhrkontrolle in Abschnitt II Nummer 6 der Allgemeinen Genehmigung redaktionell in "ELAN-K2 Ausfuhr-System" geändert.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info einsehen.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18

Die Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1592), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B9) geändert worden ist, wird über den 31. März 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.

III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 18 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1592), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt II Nummer 3.2 fünfter Spiegelstrich erhält die folgende Fassung:

alt neu
wenn der Ausführer oder Verbringer Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, das nicht in Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere ein Embargoland im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (im Folgenden: EG-VO) ist, oder "wenn der Ausführer oder Verbringer Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, das nicht in Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere ein Land ist, das in § 74 Absatz 1 AWV genannt ist, oder"

2. Abschnitt II Nummer 5 erhält die folgende Fassung:

alt neu
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren oder Verbringungen nach folgenden Endbestimmungszielen: In alle Länder, außer:
  • Waffenembargoländer im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 EG-VO sowie außer
  • Ägypten, China (außer der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Mosambik, Ruanda, Sierra Leone, Syrien, Thailand, Ukraine, Usbekistan, Venezuela.
"Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren oder Verbringungen an Empfänger und Endverwender in einem der folgenden Bestimmungsziele:

In alle Länder außer:

  • den in § 74 Absatz 1 AWV genannten Ländern sowie außer
  • Ägypten, Armenien, Aserbaidschan, China (außer der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Jemen, Liberia, Mosambik, Ruanda, Sierra Leone, Thailand, Ukraine, Usbekistan, Venezuela."

3. Abschnitt II Nummer 6.1 erhält die folgende Fassung:

alt neu
Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-F(2 Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-F(2 Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "Login und Registrierung ELAN-K2" auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Informationen".

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