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Änderungstext

Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22
(Sprengstoffe)

Vom 13. März 2017
(BAnz. AT vom 29.03.2017 B6)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 22 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 875), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B13) geändert worden ist, wird über den 31. März 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.

Darüber hinaus wird diese Allgemeine Genehmigung dahingehend geändert, dass der Verweis auf die Waffenembargoländer in den Ausnahmeregelungen in Nummer 3.2 nunmehr über § 74 Absatz 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) erfolgt statt wie bislang über Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-VO).

In Anpassung an die Formulierung auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird die Bezeichnung des elektronischen Antragsportals für die Ausfuhrkontrolle in Abschnitt II Nummer 6 der Allgemeinen Genehmigungen redaktionell in "ELAN-K2 Ausfuhr-System" geändert.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22 ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info einsehen.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22

Die Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 875), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B13) geändert worden ist, wird über den 31. März 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.

III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 22 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 875), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B13) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt II Nummer 3.2 fünfter Spiegelstrich erhält die folgende Fassung:

alt neu
wenn der Verbringer Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, das nicht in Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere ein Embargoland im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 EG-VO ist. "wenn der Verbringer Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, das nicht in Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere ein Land ist, das in § 74 Absatz 1 AWV genannt ist."

2. Abschnitt II Nummer 6.1 erhält die folgende Fassung:

alt neu
Wenn der Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "Login und Registrierung ELAN-K2" auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Informationen". "Wenn der Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".
Hinweise:

Weiterlieferungen sind nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung zulässig, wenn sie an ein begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.

Diese Änderungen werden hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie treten am 1. April 2017 in Kraft.

Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa (www.ausfuhrkontrolle.info).

Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefonnummer 06196/908-0 bzw. per Telefaxnummer 06196/908-1916 eingeholt werden.

ID: 17/0520

ENDE

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(Stand: 16.06.2018)

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