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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 (Wiederausfuhr)

Vom 20. März 2019
(BAnz. AT vom 29.03.2019 B9)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1593), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 18. September 2018 (BAnz AT 28.09.2018 B5) geändert worden ist, wird über den 31. März 2019 hinaus bis zum 31. März 2020 verlängert.

Daneben wird der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Nummer 5 der Allgemeinen Genehmigung um die Länder Eritrea, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate reduziert. Eritrea war bereits bisher von dem begünstigten Länderkreis ausgeschlossen, da Eritrea bislang in § 74 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) genannt war. Auch nach der Streichung Eritreas aus dem Anwendungsbereich des § 74 AWV besteht aber weiterhin das Bedürfnis, etwaige Anträge auf Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu überprüfen.

Weitergehende inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 23

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1592), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 18. September 2018 (BAnz AT 28.09.2018 B5) geändert worden ist, wird über den 31. März 2019 hinaus bis zum 31. März 2020 verlängert.

III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1592), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 18. September 2018 (BAnz AT 28.09.2018 B5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Abschnitt II Nummer 5 erhält die folgende Fassung:

alt neu
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren oder Verbringungen an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:

In alle Länder außer:

  • Waffenembargoländer im Sinne des § 74 Absatz 1 AWV sowie
  • Ägypten, Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, China (außer der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Jemen, Liberia, Mosambik, Thailand, Ukraine, Usbekistan.
"Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren und Verbringungen an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:

In alle Länder, außer:

  • Waffenembargoländer im Sinne des § 74 Absatz 1 AWV sowie
  • Ägypten, Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Elfenbeinküste, Eritrea, Jemen, Liberia, Mosambik, Saudi-Arabien, Thailand, Ukraine, Usbekistan sowie die Vereinigten Arabischen Emirate."

Diese Regelungen treten am 1. April 2019 in Kraft. Sie werden hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

ID: 190766

ENDE

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