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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 (Wiederausfuhr)

Vom 16. September 2020
(BAnz. AT vom 30.09.2020 B11)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1593), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B9) geändert worden ist, wird über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert.

Zur Vermeidung von Missverständnissen wird der Ausschlusstatbestand der Nummer 3.2 sechster Spiegelstrich ergänzt, um klarzustellen, dass die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 nicht genutzt werden kann, wenn die, der Wiederausfuhr oder -verbringung vorangegangene Ausfuhr oder Verbringung unter Nutzung einer Allgemeinen Genehmigung erfolgte. Darüber hinaus ist dieser Ausschlusstatbestand um die Allgemeine Genehmigung Nr. 28 zu ergänzen.

Daneben wird der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Nummer 5 der Allgemeinen Genehmigung um die Türkei reduziert.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1593), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B9) geändert worden ist, wird über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert.

III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1593), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt II Nummer 3.2 sechster Spiegelstrich, erhält die folgende Fassung:

alt neu
wenn die Ausfuhr oder Verbringung bereits nach den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 bis Nr. 22,, Nr. 24, Nr. 26 und Nr. 27 allgemein genehmigt ist oder - "wenn die Wiederausfuhr oder -verbringung bereits nach den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 bis Nr. 22,, Nr. 24 bis Nr. 28 allgemein genehmigt ist oder die der Wiederausfuhr oder -verbringung zugrunde liegende Ausfuhr oder Verbringung unter Nutzung einer der vorgenannten Allgemeinen Genehmigungen erfolgte."

2. Abschnitt II Nummer 5 erhält die folgende Fassung:

alt neu
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren und Verbringungen an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:

In alle Länder, außer:

  • Waffenembargoländer im Sinne des § 74 Absatz 1 AWV sowie
  • Ägypten, Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Elfenbeinküste, Eritrea, Jemen, Liberia, Mosambik, Saudi-Arabien, Thailand, Ukraine, Usbekistan sowie die Vereinigten Arabischen Emirate.
"Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren oder Verbringungen an Empfänger und Endverwender in einem der folgenden Bestimmungsziele:

In alle Länder außer:

  • den in §§ 74 Absatz 1 AWV genannten Ländern sowie außer
  • Ägypten, Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Elfenbeinküste, Eritrea, Jemen, Liberia, Mosambik, Saudi Arabien, Thailand, Türkei, Ukraine, Usbekistan sowie die Vereinigten Arabischen Emirate."

Diese Regelungen treten am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie werden hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.

ID: 201800

ENDE

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