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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung über die Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18
(Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung)

Vom 22. September 2022
(BAnz. AT 30.09.2022 B6)


Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 18 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1592), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. März 2022 (BAnz AT 31.03.2022 B8) geändert worden ist, wird über den 30. September 2022 hinaus bis zum 31. März 2023 verlängert.

Weiterhin ist es aufgrund der aktuellen Entwicklungen geboten, das Land Ukraine in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele aufzunehmen.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 auf der Internetseite des BAFa unter www.bafa.de/Ausfuhr finden.

Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 18 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1592), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. März 2022 (BAnz AT 31.03.2022 B8) geändert worden ist, wird über den 30. September 2022 hinaus bis zum 31. März 2023 verlängert.

Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 18 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1592), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. März 2022 (BAnz AT 31.03.2022 B8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Im zweiten Spiegelstrich des Abschnitts II Nummer 5 wird nach dem Wort "Türkei" das Wort "Ukraine," gestrichen.

Die Regelungen treten am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundes- amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Eschborn, den 22. September 2022

2, 21, 211

ENDE

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