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Änderungstext

Verlängerungen und Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 9 (Graphite), der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 (WGG), der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 (FAG) und der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit)

Vom 24. März 2015
(BAnz. AT vom 31.03.2015 B10)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 9 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.012), die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.012) und die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 vom 19. Januar 2012 (BAnz. S. 490), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BAnz AT 31.03.2014 B8) geändert worden sind, die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.013), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BAnz AT 31.03.2014 B9) geändert worden ist, werden über den 31. März 2015 hinaus bis zum 31. März 2016 verlängert.

Darüber hinaus werden die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9, 12 und 13 um einen Ausschlusstatbestand ergänzt - die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen Nr. 9, 12 und 13 gelten danach nicht, wenn der Ausführer vom BAFa unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Menschenrechte, die Grundsätze der Demokratie oder die Meinungsfreiheit, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, verwendet werden oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für den genannten Verwendungszweck bestimmt sind. Die Ausschlusstatbestände in Abschnitt II Nummer 3.2 der vorgenannten Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9, 12 und 13 sind entsprechend zu ergänzen.

Zudem werden die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 und die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 dahingehend geändert, dass folgende Güter der Überwachungstechnik von der Privilegierung ausgenommen werden - Nummern 4A005, 5A001j und 5A001f des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. In Folge der Überarbeitung des Anhangs I der EG-Dualuse-VO besteht ein exportkontrollrechtliches Bedürfnis, Ausfuhren der genannten Güter der Überwachungstechnik im Einzelgenehmigungsverfahren zu kontrollieren.

Darüber hinaus werden die Allgemeinen Genehmigungen dahingehend geändert, dass die explizite Nennung der Russischen Föderation in dem Kreis der ausgenommenen Bestimmungsziele gestrichen wird. Aufgrund ihrer Qualifikation als Waffenembargoland im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist die explizite Nennung der Russischen Föderation nicht mehr erforderlich. Als Waffenembargoland ist die Russische Föderation jedoch weiterhin von dem Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele ausgenommen.

Weiterhin wird Kuba aus dem Kreis der ausgenommenen Bestimmungsziele in der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 gestrichen. Angesichts des Wegfalls der"Länderliste K" mit Inkrafttreten der Neufassung der AWV im Jahr 2013 ist der grundsätzliche Ausschluss Kubas aus dem Kreis der privilegierten Länder aufzuheben und Kuba daher in den Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele in Abschnitt II Nummer 5 der vorgenannten Allgemeinen Genehmigungen aufzunehmen.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9, Nr. 12, Nr. 13 und Nr. 16 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9, Nr. 12, Nr. 13 und Nr. 16

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 9 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.012), die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.012) und die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 vom 19. Januar 2012 (BAnz. S. 490), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BAnz AT 31.03.2014 B8) geändert worden sind, die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.013), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BAnz AT 31.03.2014 B9) geändert worden ist, werden über den 31. März 2015 hinaus bis zum 31. März 2016 verlängert.

III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 9

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 9 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.012), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BAnz AT 31.03.2014 B8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt II Nummer 3.2 wird um einen sechsten Spiegelstrich ergänzt, dieser erhält die folgende Fassung:

" - wenn der Ausführer vom BAFa unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Menschenrechte, die Grundsätze der Demokratie oder die Meinungsfreiheit, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, verwendet werden, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für den genannten Verwendungszweck bestimmt sind."

2. Aus Abschnitt II Nummer 5 zweiter Spiegelstrich wird die Russische Föderation gestrichen.

Abschnitt II Nummer 5 zweiter Spiegelstrich erhält nunmehr folgende Fassung:

alt neu
- Afghanistan, Algerien, Israel, Jemen, Jordanien, Pakistan, Syrien, Usbekistan.

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