Allgemeinverfügung zu den gemäß § 14a des Außenwirtschaftsgesetzes, §§ 55a, 58 und 60 der Außenwirtschaftsverordnung einzureichenden Informationen und Unterlagen
Vom 27. Mai 2021 (BAnz. AT 11.06.2021 B2; Ber.13.07.2021 B2)
Für Prüfungen von Unternehmenserwerben nach den §§ 55 ff. und den §§ 60 ff. der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind die in den Abschnitten I bis IV dieser Allgemeinverfügung bestimmten Unterlagen in deutscher Sprache einzureichen.
Die Unterlagen sollen elektronisch in einem gängigen Dateiformat (z.B. PDF, Word oder Excel) und ohne Passwortschutz per E-Mail (an: investitionspruefung@bmwi.bund.de) eingereicht werden. Zulässig ist auch die schriftliche Einreichung (an: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Investitionsprüfung, 11019 Berlin).
Die Unterlagen sind fortlaufend zu nummerieren und eindeutig zu benennen.
Soweit Firmen und Namen von natürlichen und juristischen Personen angegeben werden, die auch in anderen Schriftzeichen als lateinischen Buchstaben verwendet werden, sind diese in lateinischen Buchstaben und den sonst üblichen Schriftzeichen anzugeben.
Mit einem Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung sind - zusätzlich zu den Angaben nach § 58 Absatz 1 Satz 2 AWV - auf Grundlage von § 58 Absatz 1 Satz 3 AWV die nachstehend aufgelisteten weiteren Informationen und Unterlagen einzureichen.
Vertretungsmacht Nachweis der Befugnis zur Vertretung des antragstellenden Erwerbers; bei einem ausländischen Antragsteller ist zusätzlich eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland zu benennen.
Angaben zur inländischen Zielgesellschaft
Name/Firma, Ort der Leitung und Sitz, vollständige Geschäftsanschrift, Handels-/Gewerberegisternummer, Steuernummer, EORI-Nummer sowie die Mitglieder der Geschäftsführung und die sonstigen vertretungsberechtigten Personen mit vollständigem Namen, Meldeanschrift, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit und Pass-/Personalausweisnummer
Branche und ausführliche Beschreibung der Geschäftstätigkeit des inländischen Unternehmens
Aufstellung sämtlicher unmittelbaren und mittelbaren Gesellschafter, die einen Stimmrechtsanteil gemäß § 56 AWV am inländischen Unternehmen halten, unter Angabe des jeweiligen Stimmrechtsanteils; zusätzliche Darstellung als Schaubild
Anzahl der Mitarbeiter des inländischen Unternehmens
Umsatz des inländischen Unternehmens gemäß den letzten drei Jahresabschlüssen; im Fall einer Prüfungspflicht nach § 316 des Handelsgesetzbuches oder falls eine freiwillige Abschlussprüfung stattgefunden hat, ist auf die letzten testierten Jahresabschlüsse abzustellen
Aufstellung geschäftlicher Kontakte zu öffentlichen Stellen in den letzten fünf Jahren, insbesondere zu öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), oder zu Unternehmen des Rüstungssektors, insbesondere Verträge, Vertragsverhandlungen, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und vergleichbare Rechtsverhältnisse, auch vergleichbare Rechtsverhältnisse öffentlich-rechtlicher Natur
Angaben zur Geheimschutzbetreuung und Verpflichtung des inländischen Unternehmens zum Schutz von Verschlusssachen.
Erwerb einer Beteiligung an einem inländischen Unternehmen
Erwerb eines abgrenzbaren Betriebsteils eines inländischen Unternehmens
Erwerb aller wesentlichen Betriebsmittel eines inländischen Unternehmens
Erwerb aller wesentlichen Betriebsmittel eines abgrenzbaren Betriebsteils eines inländischen Unternehmens
Stimmrechtsanteil des unmittelbaren Erwerbers und der mittelbaren Erwerber am inländischen Unternehmen vor dem Erwerb und zu erwerbender Stimmrechtsanteil in Prozent sowie sonstige Möglichkeiten zur Einflussnahme auf das inländische Unternehmen im Sinne des § 56 Absatz 3 AWV
Angaben zum unmittelbaren Erwerber und zu mittelbaren Erwerbern
Aufstellung sämtlicher unmittelbaren und mittelbaren Gesellschafter, die einen Stimmrechtsanteil gemäß § 56 AWV am unmittelbaren Erwerber halten, jeweils unter Nennung von Name/Firma, Ort der Leitung, Sitz und vollständiger Geschäftsanschrift und Angabe des jeweiligen Stimmrechtsanteils; zusätzliche Darstellung als Schaubild
Sämtliche investorenbezogenen Faktoren gemäß § 55a Absatz 3 AWV (für den unmittelbaren Erwerber und für mittelbare Erwerber)
Angaben zum unmittelbaren Veräußerer Name/Firma und Sitz, vollständige Anschrift, bei einem ausländischen unmittelbaren Veräußerer ist zusätzlich eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland zu benennen.
Mit einer Meldung nach § 55a Absatz 4 AWV sind - zusätzlich zu den Angaben gemäß § 55a Absatz 4 Satz 4, 5 AWV - auf Grundlage von § 55a Absatz 4 Satz 6 AWV die nachstehend aufgelisteten weiteren Informationen und Unterlagen einzureichen.
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