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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft, Genehmigungen

Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 (WGG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 19. September 2024
(Quelle: www.bafa.de)



Archiv: 2001 2019, 2023, 2024

I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 vom 28. Juli 2023, die zum 1. September 2023 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 23. September 2024 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 ergeben sich folgende Änderungen:

In Abschnitt II Nummer 5 wird die im 2. Spiegelstrich enthaltene Aufzählung um Armenien und Aserbaidschan ergänzt, da diese beiden Länder nicht mehr vom Verweis im 1. Spiegelstrich umfasst werden. Eine inhaltliche Änderung des Kreises der begünstigten Bestimmungsziele dieser Allgemeinen Genehmigung ergibt sich hierdurch nicht.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 gilt bis zum 31. März 2025.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 12 für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze.

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter:

Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die folgenden Güter:

Alle im Anhang I der EU-VO genannten Güter, außer

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(Stand: 19.03.2025)

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