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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft, Genehmigungen

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 (FAG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 17. Dezember 2024
(Quelle: www.bafa.de)



Archiv: 2013, 2019, 2023, 03/2024

I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vom 19. September 2024, die zum 23. September 2024 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 15. Januar 2025 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 ergeben sich folgende Änderungen:

In Abschnitt II wird die Nummer 4.24 um Güter erweitert, die im Rahmen einer Ertüchtigungsmaßnahme der Bundesregierung ausgeführt werden, sofern die Ausfuhr auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr bestehenden Vertrags im Zusammenhang mit dieser Ertüchtigungsmaßnahme erfolgt und dieser Zusammenhang aus dem der Lieferung zugrundeliegenden Vertrag durch eine Referenz auf die konkrete Ertüchtigungsmaßnahme hervorgeht oder falls dies nicht der Fall ist, dies vom zuständigen Bundesministerium bestätigt wurde.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 gilt weiterhin bis zum 31. März 2025.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 13 ( FAG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen.

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter:

Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die folgenden Güter:

Die Ausfuhr von im Anhang I der EU-VO genannten Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit Ausnahme der

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(Stand: 17.03.2025)

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