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Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20
(Handels- und Vermittlungsgeschäfte)
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 26. März 2024
(Quelle: www.bafa.de)
befristet bis zum 31. März 2025
I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 20 vom 28. Juli 2023, die zum 1. September 2023 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2024 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 ergeben sich folgende Änderungen:
In Abschnitt II Nummer 3.3 wird der 1. Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von Straftaten nach § 20a KrWaffKontrG vorliegt.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
Die Allgemeine Genehmigung gilt bis zum 31. März 2025.
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung
Allgemeine Genehmigung Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte).
2. Ausstellende Behörde
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.
3. Gültigkeit
3.1 Dies ist eine Allgemeine Genehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung ist im Inland gültig und gilt für Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 Außenwirtschaftsgesetze ( AWG).
Diese Allgemeine Genehmigung erfasst Handels- und Vermittlungsgeschäfte im Sinne des § 2 Absatz 14 AWG, die nach Maßgabe des § 46 Absatz 1 der AWV genehmigungspflichtig sind.
3.2 Diese Allgemeine Genehmigung kann nur von denjenigen genutzt werden, die die Güter, die dem Handels- und Vermittlungsgeschäft zugrunde liegen, herstellen oder durch konzernrechtlich verbundene Unternehmen herstellen lassen und gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Ausfuhrverantwortlichen benannt haben.
3.3 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
(Stand: 20.11.2024)
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