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Allgemeine Genehmigung Nr. 21 - Schutzausrüstung
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 28. Juli 2023
(Quelle: www.bafa.de; 06.12.2023,aufgehoben)
Archiv: 2013 | Zur aktuellen Fassung |
I.
Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 vom 25. Februar 2008 (BAnz. S. 874), die mit Bekanntmachung vom 18. Juli 2023 mit Wirkung zum 1. September widerrufen wird, wird hiermit neu bekannt gegeben und tritt am 1. September 2023 in Kraft. Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 ergeben sich in Absprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) folgende inhaltliche Änderungen:
In Abschnitt II, Nummer 5 wird der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele um Albanien, Chile, Montenegro, Nordmazedonien, die Republik Korea, Singapur und Uruguay erweitert.
In Abschnitt II Nummer 6.2 werden Meldepflichten eingeführt.
Zudem wird in Abschnitt II, Nummer 3.2 eine Bestimmung eingefügt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben vor Inkrafttreten dieser Allgemeinen Genehmigung eine Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung erteilt wurde.
Zwecks Klarstellung wird der Hinweis aufgenommen, dass Weiterlieferungen nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig sind, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.
Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung für Lieferungen in Freizonen oder Freilager ausnahmsweise verwendet werden kann, sofern die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.
Die Allgemeine Genehmigung gilt bis zum 31. März 2024.
Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht.
II.
Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung).
2. Ausstellende Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29 - 35,
65760 Eschborn.
3. Gültigkeit:
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.
3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
4. Zugelassene Güter:
(Stand: 16.04.2024)
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