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Regelwerk, Wirtschaft, Genehmigungen

Allgemeine Genehmigung Nr. 22 - Sprengstoffe
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 06. Dezember 2023
(Quelle: www.bafa.de; 26.03.2024 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2019, 07/2023

I.
Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 22 *) vom 28. Juli 2023, die zum 1. September 2023 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 11. Dezember 2023 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22 *) ergeben sich folgende inhaltliche Änderungen:

In Abschnitt II, Nummer 6.2 wird die Frist für die Abgabe der Meldungen auf den 31. Januar bzw. 31. Juli verlegt.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht. Die Allgemeine Genehmigung gilt bis zum 31. März 2024.

II.
Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 22 (Sprengstoffe).

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29 - 35,
65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Abs. 3 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Abs. 21 Nr. 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Abs. 15 AWG.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter:

Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr und Verbringung von Gütern der Nummer 0008 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV).

5. Zugelassene Bestimmungsziele:

Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren und Verbringungen an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:

5.1 das Zollgebiet der Europäischen Union ( § 2 Absatz 25 AWG),

5.2 an Mitgliedstaaten der NATO, mit Ausnahme der Türkei,

5.3 Australien, Chile, Japan, Liechtenstein, Neuseeland, die Republik Korea, Schweiz, Singapur und Uruguay.

6. Nebenbestimmungen:

Diese Allgemeine Genehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:

6.1 Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter
www.bafa.de/ausfuhr
und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".

6.2 Die auf der Grundlage dieser Allgemeine Genehmigung getätigten Ausfuhren und Verbringungen sind vom Ausführer oder Verbringer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFa zu melden. Die Meldungen können mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2 Ausfuhrsystem oder über eine vom BAFa zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden. Lieferungen mehrerer gleichartiger Güter an einen Empfänger sind zusammenzufassen.

Der Meldezeitraum besteht aus jeweils einem Halbjahr (1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember). Die Meldungen sind im Zeitraum vom 1. bis 15. Januar und vom 1. bis 15. Juli für das vorangegangene Halbjahr einzureichen. Die Übermittlung von Meldungen ist nur in diesen Zeiträumen möglich. Die Meldungen müssen in den genannten Zeiträumen richtig und vollständig dem BAFa über das ELAN-K2 Ausfuhr-System übermittelt werden.

Wurden im Meldezeitraum keine Ausfuhren oder Verbringungen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigt, so ist dieser Umstand elektronisch mitzuteilen (Nullmeldung).

6.3 Der Ausführer oder Verbringer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr oder Verbringung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Weiterhin ist der Ausführer oder Verbringer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o. g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.

6.4 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird auf der Webseite des BAFa bekannt gegeben. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.

Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern oder Verbringern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.

Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern oder Verbringern auch dann erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG gelten entsprechend.

6.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

6.6 Diese Allgemeine Genehmigung tritt am 11. Dezember 2023 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22 tritt mit Wirkung zum 11. Dezember 2023 außer Kraft.

Hinweise:

Weiterlieferungen sind nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.

Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung 3LLC/A22 zu vermerken.

Auf die zollamtliche Abschreibung wird verzichtet.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 22 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gegeben.

Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa
(www.bafa.de/ausfuhr).

Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196 908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196 908-1916 eingeholt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeine Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn/Ts., Widerspruch erhoben werden.

Eschborn, den 6. Dezember 2023

________

* Red. Anm.: im Originaldokument wird irrtämlich auf die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 verwiesen.

ENDE

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