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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft, Genehmigungen

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25
(besondere Fallgruppen)

BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 26. März 2024
(Quelle: www.bafa.de; 17.12.2024,aufgehoben)



Archiv: 2011, 2023 Zur aktuellen Fassung =>

I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 vom 5. Januar 2024, die zum 8. Januar 2024 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2024 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 ergeben sich folgende Änderungen:

In Abschnitt II Nummer 3.2 wird der 2. Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von Straftaten nach § 20a KrWaffKontrG vorliegt.

In Abschnitt II wird die Fallgruppe Nummer 4.8 um Güter, die an die Bundeswehr im Auftrag eines hundertprozentigen Tochterunternehmens des Bundes, dessen alleiniger Leistungsempfänger die Bundeswehr ist, ausgeführt oder verbracht werden, erweitert.

Darüber hinaus wird in Abschnitt II die Fallgruppe Nummer 4.14 e eingeführt, wonach die Ausfuhr bzw. Verbringung von Gütern, die im Zusammenhang mit der

Erbringung von technischer Unterstützung im Sinne des § 2 Absatz 16 AWG an Gütern, für deren Ausfuhr oder Verbringung eine Genehmigung des BAFa vorliegt,

vorübergehend mitgenommen werden, begünstigt werden, sofern die Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung dem Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung oder einem Unternehmen desselben Konzernverbundes erteilt wurde bzw. die Ausfuhr oder Verbringung der Hauptsache unter rechtmäßiger Nutzung einer Allgemeinen Genehmigung erfolgte. Die technische Unterstützung darf nicht zu einer qualitativen Verbesserung (Upgrade) im Sinne einer Leistungssteigerung führen.

Zudem wird in Abschnitt II eine neue Fallgruppe 4.21 eingeführt, wonach die Ausfuhr bzw. Verbringung von Gütern, die im Auftrag oder im Zusammenhang mit einem Auftrag der Bundeswehr ausgeführt oder verbracht werden und unmittelbar der Erfüllung des Auftrags dienen, begünstigt sind.

Ein Bedürfnis, Ausfuhren dieser Güter ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren zu überwachen ist nicht erkennbar. Im Bestreben, die Kontrolle des Güterverkehrs auf sensible Geschäfte und Handlungen zu beschränken und den Außenwirtschaftsverkehr nicht stärker als erforderlich zu belasten, können die nachfolgend beschriebenen Ausfuhren daher im Wege einer Allgemeinen Genehmigung vorgenommen werden.

In Abschnitt II, Nummer 5.3 wird Sierra Leona aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen.

In Abschnitt II, Nummer 6.2 wird eine halbjährliche Meldepflicht für die Fallgruppe Nummer 4.19 eingeführt.

Es wird der Hinweis aufgenommen, dass Re-Exporte aus einem anderen Land an ein nach Abschnitt II, Nummer 5 zugelassenes Bestimmungsziel zulässig sind, sofern die Voraussetzungen gemäß Nummer 4 dieser Allgemeinen Genehmigung gegeben sind und kein Ausschlussgrund gemäß Nummer 3 dieser Allgemeinen Genehmigung vorliegt. In diesen Fällen bedarf es keiner vorherigen Zustimmung des BAFA.

Andernfalls bedarf ein Re-Export entsprechend der abgegebenen Endverbleibserklärung einer vorherigen Zustimmung des BAFA.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 gilt bis zum 31. März 2025.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung

Allgemeine Genehmigung Nr. 25 (besondere Fallgruppen).

2. Ausstellende Behörde

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

3. Gültigkeit

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der AWV. Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG, durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG sowie in den Fallgruppen des Abschnitts II Nummern 4.4, 4.7, 4.10, 4.12b und 4.14a und b auch für Ausländer.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter

Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr und Verbringung von allen Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) in folgenden Fallgruppen:

4.1 Güter zum Verbrauch oder Gebrauch auf Lotsenversetzschiffen oder Feuerschiffen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union außerhalb ihrer Hoheitsgewässer sowie auf Anlagen oder Vorrichtungen, die im Bereich der Festlandsockel der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen errichtet sind;

4.2 Beförderungsmittel nebst Zubehör und Lademittel, es sei denn, dass sie Handelsware sind;

4.3 Güter, die auf Beförderungsmittel mitgeführt werden und zu deren Ausrüstung, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung, zur Behandlung der Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch während der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind; dies gilt nicht für Güter einer gemeinsamen Marktorganisation der Europäischen Union, für die, wenn sie als Schiffs- oder Luftfahrzeugbedarf geliefert werden, eine Ausfuhrlizenz vorgeschrieben ist;

4.4 Güter, die für Luftfahrtunternehmen, inklusive der Polizei- und Rettungsflugdienste, mit Sitz in einem Land, das in Anhang II Abschnitt A, Teil 2 der Verordnung 2021/821 (im Folgenden: EU-VO) genannt oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, ausgeführt oder verbracht werden und der Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder sonst der Durchführung des Flugverkehrs dienen,

4.5 Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände für Anschlussstrecken und für vorgeschobene Eisenbahndienststellen, Zollstellen und Postanstalten in Drittländern;

4.6 Güter im Amts- und Rechtshilfeverkehr zwischen den Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten mit Drittländern;

4.7 Güter, die von Behörden und Dienststellen der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten oder Dienststellen der NATO zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur eigenen dienstlichen Verwendung, zur Lagerung oder Ausbesserung ausgeführt oder verbracht werden;

4.8 Güter, die an die Bundeswehr auf Grund von ihr erteilter Aufträge oder die an die Bundeswehr im Auftrag eines hundertprozentigen Tochterunternehmens des Bundes, dessen alleiniger Leistungsempfänger die Bundeswehr ist, ausgeführt oder verbracht werden sowie Güter zur Erledigung dienstlicher Aufgaben im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen der Kommission der Europäischen Union und der Internationalen Atomenergie-Organisation nach dem Euratom-Vertrag und dem Übereinkommen vom 5. April 1973 (BGBl. 1974 II S. 794) in Ausführung von Artikel III Absatz 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen;

4.9 Geschenke, die Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen mit Drittländern von deutschen Behörden und Dienststellen erhalten;

4.10 Güter, welche die im Inland stationierten ausländischen Truppen, die ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie deren Mitglieder und Angehörige der Mitglieder im Besitz haben;

4.11 Güter, die zur Ersten Hilfe in Katastrophenfällen oder als Spenden in Notlagen ausgeführt oder verbracht werden;

4.12 Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes und die dazugehörige Munition, die

  1. von unionsansässigen Reisenden zum eigenen Gebrauch (Jagd, Sport oder Eigenschutz) mitgeführt werden, wenn der Ausführer eine nach dem Waffengesetz gültige Berechtigung mit sich führt und erklärt, dass die Waffen innerhalb von drei Monaten wieder eingeführt werden sollen oder
  2. von unionsfremden Reisenden bei der Einreise in das Zollgebiet der Europäischen Union ( § 2 Absatz 25 AWG) zum eigenen Gebrauch mitgeführt worden sind und von ihnen wieder ausgeführt werden;

4.13 Güter für die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten, die

  1. nach den Beitrittsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu zwischenstaatlichen Verträgen mit Drittländern oder
  2. nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639) in der Fassung von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. II S. 941) von Ausfuhrbeschränkungen befreit sind;

4.14

  1. Güter, die in das Inland eingeführt oder verbracht worden sind und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt oder verbracht werden, wenn sie nicht länger als zwölf Monate im Inland verblieben sind;
  2. Technologie, sofern diese in das Inland eingeführt oder verbracht worden ist und unverändert wieder in das Versendungsland ausgeführt oder verbracht wird; dasselbe gilt, wenn die Technologie mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden oder zu verbringenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehende Nutzungsmöglichkeit hinausgeht;
  3. Software oder Technologie, wenn
  4. Verwendungstechnologie, sofern
  5. Güter, die im Zusammenhang mit der Erbringung von technischer Unterstützung im Sinne des § 2 Absatz 16 AWG an Gütern, deren Ausfuhr oder Verbringung vom BAFa genehmigt wurde, vorübergehend mitgenommen werden, sofern die Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung dem Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung oder einem Unternehmen desselben Konzernverbundes erteilt wurde bzw. die Ausfuhr oder Verbringung der Hauptsache unter rechtmäßiger Nutzung einer Allgemeinen Genehmigung erfolgte. Die technische Unterstützung darf nicht zu einer qualitativen Verbesserung (Upgrade) im Sinne einer Leistungssteigerung führen;

4.15 Güter, die vom Technischen Sekretariat der Organisation für das Verbot Chemischer Waffen zur Durchführung der nach dem Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1994, Band II, S. 806) zulässiger Verifikationsmaßnahmen ausgeführt oder verbracht werden;

4.16 Über- und Unterwasserschiffe nebst Bestandteilen und Zubehör zum ausschließlichen Zweck der Erprobung, sofern die Erprobung ausschließlich in internationalen Gewässern erfolgt, die Über- und Unterwasserschiffe keine fremden Hoheitsgebiete durchqueren oder in diese ein- und ausfahren und die Über- und Unterwasserschiffe innerhalb von 6 Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden;

4.17 Güter, die an eine staatliche Stelle der Bundesrepublik Deutschland im Ausland ausgeführt oder verbracht werden, sofern zum Zeitpunkt der Ausfuhr oder Verbringung ein Vertrag zur Lieferung der Güter mit der hierfür zuständigen staatlichen Stelle vorliegt;

4.18 Güter, die im Auftrag oder auf Veranlassung des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur dienstlichen Verwendung ausgeführt oder verbracht werden;

4.19 Güter, die im Rahmen einer Ertüchtigungsinitiative der Bundesregierung ausgeführt oder verbracht werden, sofern die Ausfuhr oder Verbringung auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr oder Verbringung bestehenden Vertrags im Zusammenhang mit dieser Ertüchtigungsinitiative erfolgt und der Zusammenhang der Ausfuhr bzw. Verbringung mit der Ertüchtigungsinitiative von dem zuständigen Bundesministerium bestätigt wurde;

4.20 Güter, die an eine offizielle Friedensmission der Vereinten Nationen ausgeführt oder verbracht werden, sofern die Ausfuhr oder Verbringung auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr oder Verbringung bestehenden Vertrags oder Auftrags, der diese Friedensmission der Vereinten Nationen als Empfänger aufweist, vorliegt;

4.21 Güter, die im Auftrag oder im Zusammenhang mit einem Auftrag der Bundeswehr ausgeführt oder verbracht werden und unmittelbar der Erfüllung des Auftrags dienen, sofern die Güter im unmittelbaren Besitz des Ausführers, Verbringers oder der Bundeswehr verbleiben.

5. Zugelassene Bestimmungsziele

Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren oder Verbringungen an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:

5.1 soweit die Fallgruppe Abschnitt II Nummer 4.14c betroffen ist, ausschließlich:

5.2 soweit die Fallgruppe Abschnitt II Nummer 4.14d betroffen ist, ausschließlich

für Verbringungen in das Zollgebiet der Europäischen Union ( § 2 Absatz 25 AWG)

sowie für Ausfuhren nach Island, Norwegen und in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

5.3 soweit alle anderen Fallgruppen des Abschnitt II Nummer 4 betroffen sind:

Ausfuhren oder Verbringungen in alle Länder,
außer

Länder, die in § 74 Absatz 1 AWV genannt sind

sowie außer

Afghanistan, Ägypten, Äthiopien, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Gabun, Jemen, Liberia, Mali, Marokko, Mosambik, Niger, Ruanda, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Thailand, Türkei, Usbekistan und die Vereinigten Arabischen Emirate.

6. Nebenbestimmungen

Diese Allgemeine Genehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:

6.1 Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter www.bafa.de/ausfuhr und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".

Diese Verpflichtung gilt nicht für Ausführer oder Verbringer, die ausschließlich Güter nach den Fallgruppen des Abschnitts II, Nummern 4.7, 4.10, 4.12 oder 4.14a ausführen bzw. verbringen.

6.2 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung wird, mit Ausnahme der Fallgruppe Nummer 4.19, verzichtet. Der Ausführer oder Verbringer hat aber auf Verlangen des BAFa eine detaillierte Produktanzeige zu übermitteln und Auskünfte zu getätigten Ausfuhren bzw. Verbringungen im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen ( § 23 AWG).

Die auf der Grundlage dieser Allgemeine Genehmigung nach der Fallgruppe Nummer 4.19 getätigten Ausfuhren und Verbringungen sind vom Ausführer oder Verbringer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFa zu melden. Die Meldungen können mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2 Ausfuhrsystem oder über eine vom BAFa zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden. Lieferungen mehrerer gleichartiger Güter an einen Empfänger sind zusammenzufassen.

Der Meldezeitraum besteht aus jeweils einem Halbjahr (1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember). Die Meldungen sind im Zeitraum vom 1. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli für das vorangegangene Halbjahr einzureichen. Die Übermittlung von Meldungen ist nur in diesen Zeiträumen möglich. Die Meldungen müssen in den genannten Zeiträumen richtig und vollständig dem BAFa über das ELAN-K2 Ausfuhr-System übermittelt werden.

Wurden im Meldezeitraum keine oder keine meldepflichtigen Ausfuhren oder Verbringungen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigt, so ist dieser Umstand elektronisch mitzuteilen (Nullmeldung).

6.3 Der Ausführer bzw. Verbringer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Verbringung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Weiterhin ist der Ausführer bzw. Verbringer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o. g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.

6.4 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 des AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird auf der Webseite des BAFa bekannt gegeben. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.

Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern oder Verbringern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.

Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern bzw. Verbringern auch dann erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.

6.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

6.6 Diese Allgemeine Genehmigung tritt am 1. April 2024 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2025. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 tritt mit Wirkung zum 1. April 2024 außer Kraft.

Hinweise zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25:

Weiterlieferungen sind nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.

Der Begriff "Verwendungstechnologie" im Sinne des Abschnitts II Nummer 4.14d) dieser Allgemeinen Genehmigung umfasst Technologie für Betrieb, Aufbau, Instandhaltung/Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Aufarbeitung.

Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung 3LLC/A25 zu vermerken.

Hinweis zum Erfordernis der Einholung einer Zustimmung zu beabsichtigten Re-Exporten:

Re-Exporte aus einem anderen Land an ein nach Abschnitt II, Nummer 5 zugelassenes Bestimmungsziel sind zulässig, sofern die Voraussetzungen gemäß Nummer 4 dieser Allgemeinen Genehmigung gegeben sind und kein Ausschlussgrund gemäß Nummer 3 dieser Allgemeinen Genehmigung vorliegt. In diesen Fällen bedarf es keiner vorherigen Zustimmung des BAFA.

Andernfalls bedarf ein Re-Export entsprechend der abgegebenen Endverbleibserklärung einer vorherigen Zustimmung des BAFA.

Sonstige Hinweise:

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) öffentlich bekannt gegeben.

Die Allgemeine Genehmigung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa sowie im Merkblatt zu den Allgemeinen Genehmigungen (www.bafa.de/agg).

Weitere Auskünfte zu Allgemeinen Genehmigungen können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196.908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196.908-1916 eingeholt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeine Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn/Ts., Widerspruch erhoben werden.

ENDE

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