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Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33
(Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern)
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 17. Dezember 2024
(Quelle: www.bafa.de)
I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 33 vom 26. März 2024, die zum 1. April 2024 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 15. Januar 2025 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 ergeben sich folgende Änderungen:
In Abschnitt II Nummer 4.1 und 4.2 wird der Kreis der zugelassenen Güter auf Güter der Nummer bzw. Unternummer 0001 bis 0003a des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (AL zur AWV) für Verbringungen bzw. Ausfuhren an die in Nummer 5.2 genannten Bestimmungsziele, erweitert, soweit nicht § 8 Absatz 2 Satz 1 AWV oder § 11 Absatz 1 Satz 2 AWV einschlägig ist. Dies eröffnet die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung für Ausfuhren und Verbringungen der vorgenannten Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union (§ 2 Absatz 25 AWG) sowie nach Island, Liechtenstein, Norwegen und in die Schweiz.
Weiterhin gilt die Allgemeine Genehmigung Nr. 33 jedoch unter anderem nicht für die Ausfuhr oder Verbringung von Gütern, die in der Kriegswaffenliste (Anlage zum KrWaffKontrG) genannt sind.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 33 gilt weiterhin bis zum 31. März 2025.
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr. 33 (Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern).
2. Ausstellende Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29-35,
65760 Eschborn.
3. Gültigkeit:
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG, durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.
3.2 Für endgültige Verbringungen bzw. Ausfuhren hat der Nutzer eine "Erklärung über den Endverbleib" des Empfängers bzw. Endverwenders gemäß Anlage a 1 der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV) für die von Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste erfassten Güter zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und diese auf Verlangen dem BAFa vorzulegen.
3.3 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
(Stand: 17.03.2025)
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