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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft, Genehmigungen

Allgemeinen Genehmigung Nr. 41
(Ersatzteillieferungen im Dual-Use-Bereich)

Vom 19. September 2024
(Quelle: www.bafa.de)



Archiv: 2024

I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 41

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 41 vom 5. Januar 2024, die zum 8. Januar 2024 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 23. September 2024 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 41 ergeben sich folgende Änderungen:

In Abschnitt II Nummer 5 werden Armenien und Aserbaidschan ergänzt, da diese beiden Länder nicht mehr vom Verweis auf Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2021/821 umfasst werden. Eine inhaltliche Änderung des Kreises der begünstigten Bestimmungsziele dieser Allgemeinen Genehmigung ergibt sich hierdurch nicht.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Eine Änderung des bisherigen Gültigkeitszeitraums ergibt sich ebenfalls nicht. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 41 ist weiterhin bis zum 31. März 2025 gültig.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 41 (Ersatzteillieferungen im Dual-Use-Bereich).

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter:

Diese Allgemeine Genehmigung gilt für die Ausfuhr von Ersatzteilen, die in Anhang I der EU-VO genannt sind und die für die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft und Funktion der Hauptsache erforderlich sind, mit Ausnahme der

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(Stand: 10.10.2024)

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