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Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 44
(Nichtsensitive Ausfuhren mittels elektronischer Medien)
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
vom 17. Dezember 2024
(Quelle: www.bafa.de)
I. Vorbemerkung
Im Bestreben, die Kontrolle des Güterverkehrs auf sensible Geschäfte und Handlungen zu beschränken und den Außenwirtschaftsverkehr nicht stärker als erforderlich zu belasten, bietet sich für bestimmte Ausfuhren in bestimmte Länder die Einräumung von Verfahrenserleichterungen an. Dies gilt auch für die Übertragung von Software und Technologie auf Server, sofern dieser Server mindestens die im Kriterienkatalog C5 (Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue) des Bundeamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festgelegten Mindestanforderungen an die Informationssicherheit für Cloud-Dienste erfüllt, die Bereitstellung zum Zugriff nur für natürliche Personen innerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt und diese natürlichen Personen bei dem Ausführer oder bei mit ihm konzernrechtlich verbundene Unternehmen oder bei Unternehmen angestellt sind, die im Auftrag der vorgenannten Unternehmen handeln, soweit diese Unternehmen im Zollgebiet der EU niedergelassen sind.
Ein Bedürfnis, Ausfuhren auch dann ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren zu überwachen, wenn die in Abschnitt II Nummern 3 bis 6 dieser Allgemeinen Genehmigung dargestellten Anforderungen erfüllt sind, ist nicht erkennbar. Die nachfolgend beschriebenen Ausfuhren können daher im Wege einer Allgemeinen Genehmigung privilegiert werden.
Die hiermit bekanntgegebene Allgemeine Genehmigung tritt am 15. Januar 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2026.
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr. 44 für bestimmte nichtsensitive Ausfuhren mittels elektronischer Medien
2. Ausstellende Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn.
3. Gültigkeit:
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.
3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nur für die Ausfuhr von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien im Sinne des Art. 2 Nr. 2 Buchstabe d), erster Halbsatz, der EU-VO auf einen Server, der die Anforderungen in Abschnitt II Nummern 4 und 5 erfüllt.
3.3 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
4. Zugelassene Güter:
Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die folgenden Güter:
Alle im Anhang I
(Stand: 15.01.2025)
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