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Regelwerk

Runderlass Außenwirtschaft Nr. 4/2007
Neunundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 24. April 2007
(BAnz. Nr. 78 vom 25.04.2007 S. 4311)



Zur Erläuterung der Neunundsiebzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 24. April 2007 (BAnz. S. 4307) wird hiermit bekannt gemacht:

A. Allgemeines

Mit der 79. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung wird die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) an die Zollkodex-Durchführungsverordnung mit ihrer Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EU Nr. L 360 S. 64) angepasst. Außerdem wird das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS berücksichtigt, das auf Basis dieser Änderung in Deutschland eingeführt wurde. Das elektronische Ausfuhrverfahren soll das bisherige papiergestützte Verfahren zum 1. Juli 2009 ersetzen, um schnellere und gezieltere Zollkontrollen zu ermöglichen und eine umfassende Risikoanalyse der Vorabinformationen sowie einen Austausch dieser Informationen zwischen den beteiligten Zollstellen zu gewährleisten. Während einer Übergangszeit wird das IT-System für Ausfuhrkontrollen parallel zum papiergestützten Ausfuhrverfahren.. angewandt. Das papiergestützte Verfahren soll auch nach der Übergangszeit in Ausnahmefällen als Ausweichverfahren für das elektronische System fungieren.

Darüber hinaus werden die Bußgeldbewehrungen der AWV für Verstöße gegen Bestimmungen der Zollkodex-Durchführungsverordnung an deren Änderungen angepasst. Zudem werden Verstöße gegen Meldepflichten nach der Zollkodex-Durchführungsverordnung im Zusammenhang mit der Überwachung des tatsächlichen Ausgangs der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bußgeldbewehrt.

Die Anpassung der AWV an die Änderungen der Zollkodex-Durchführungsverordnung, die zum 1. Juli 2009 in Kraft treten, erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Dies betrifft insbesondere die Pflicht zur Voranmeldung von Ausfuhren und Änderungen des Vorausanmeldeverfahrens. Bis dahin kann § 13 AWV weiter in der bisherigen papiergestützten Form in Anspruch genommen werden.

Außerdem werden Verweise auf geänderte europäische Rechtsakte zu Maßnahmen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten sowie zu restriktiven Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Kongo und Simbabwe aktualisiert.

Berücksichtigt werden die Resolution 1725 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der Gemeinsame Standpunkt 2007/94/GASP des Rates vom 12. Februar 2007 zur Änderung der restriktiven Maßnahmen gegen Somalia und die Resolution 1731 (2006) des . Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der Gemeinsame Standpunkt 2007/93/GASP des Rates vom 12. Februar 2007 zur Änderung und Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Liberia. Die Änderungen betreffen zusätzliche Ausnahmetatbestände zu den Waffenembargos zu Somalia und Liberia.

B. Im Einzelnen

Artikel 1

Nummer 1

§ 9 AWV wird an die Einführung des elektronischen Ausfuhrverfahrens mit der Möglichkeit zur elektronischen Ausfuhranmeldung und elektronischen Beantragung der Gestellung außerhalb des Amtsplatzes auf Basis des EG-Zollrechts angepasst, vgl. Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit den Artikeln 222 und 796a bis 796e der Zollkodex-Durchführungsverordnung mit ihrer Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006. Die elektronische Anmeldung und Beantragung kann mit Hilfe des IT-Systems ATLAS-Ausfuhr - unter Maßgabe der Verfahrensanweisung für das IT-System ATLAS-Ausfuhr - erfolgen.

Die Änderung von § 9 Abs. 2 Satz 1 AWV bringt die bestehende Antragspflicht deutlicher zum Ausdruck, ohne den Umfang der dazu erforderlichen Angaben zu ändern.

Die bisher in § 9 Abs. 8 AWV enthaltene Abgrenzung zur schriftlichen Ausfuhranmeldung wäre nach Einführung des elektronischen Ausfuhrverfahrens missverständlich; deshalb wird auf die nach den Artikeln 226, 231 und 237 der Zollkodex-Durchführungsverordnung möglichen Formen zur mündlichen oder konkludenten Anmeldung abgestellt.

Nummer 2

In § 16a Abs. 2 AWV wird neben dem Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers nunmehr auch das Ausfuhrbegleitdokument genannt, welches im elektronischen Ausfuhrverfahren das Exemplar Nr. 3 ersetzt. Wird mehr als eine Warenposition ausgeführt, so ist die Liste der Warenpositionen gemäß dem Muster des Anhangs 45d der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Zollkodex-Durchführungsverordnung als Computerausdruck dem Ausfuhrbegleitdokument beizufügen.

Nummer 3

In der in § 18 Abs. 1 Satz 1 AWV enthaltenen Auflistung der anzuwendenden Vorschriften werden die neuen Artikel 793, 793a bis 793c sowie 796a bis 796e der Verordnung. (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Zollkodex-Durchführungsverordnung berücksichtigt. Die Artikel 793, 793a bis 793c werden neu strukturiert und sollen insbesondere risikoorientierte Kontrollen bei den Ausgangszollstellen ermöglichen. Die Artikel 796a bis 796e betreffen den Austausch der Ausfuhrdaten zwischen den Zollbehörden.

Nummer 4

§ 69a

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