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Regelwerk

Runderlass Außenwirtschaft Nr. 6/2007
Achtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 16. August 2007
(BAnz. Nr. 155 vom 21.08.2007 S. 7282)



Zur Erläuterung der Achtzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 16. August 2007 (BAnz. S. 7279) wird hiermit bekannt gemacht:

A. Allgemeines

Mit der 80. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung wird das Waffenembargo gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/GASP des Rates vom 23. April 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. EU Nr. L 106 S. 67) in deutsches Recht umgesetzt. Mit den Gemeinsamen Standpunkten haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Resolutionen 1737 (2006) und 1747 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 23. Dezember 2006 und 24. März 2007 umgesetzt.

Die Vorgaben des Gemeinsamen Standpunkts sind für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlich. Soweit der Gemeinsame Standpunkt aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten nicht durch eine EG-Verordnung umgesetzt wird, erfolgt die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten.

Der Gemeinsame Standpunkt 2007/246/2007 untersagt den Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr sowie Handels- und Vermittlungsgeschäfte von Rüstungsgütern, die nach Iran geliefert werden sollen. Verboten ist ferner die Einfuhr von Rüstungsgütern aus Iran, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Iran haben. Gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt wird daher in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ein Verbot des Verkaufs, der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Einfuhr für alle Güter von Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) sowie der Handels- und Vermittlungsgeschäfte für diese Güter vorgesehen. Entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt werden auch Taten Deutscher im Ausland erfasst; daher ist eine Umsetzung durch Rechtsverordnung notwendig.

Die Verordnung stellt klar, dass die Verbringung, d. h. die Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union ( § 2 Abs. 2 Nr. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes [AWG]), von Dual-Use-Gütern gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. EU Nr. L 103 S. 1) in einen anderen EU-Mitgliedstaat verboten ist, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass die Güter über den EU-Mitgliedstaat in den Iran geliefert werden sollen. Entsprechend wird ein Genehmigungsvorbehalt für die Verbringung von Gütern gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 in einen anderen EU-Mitgliedstaat vorgesehen, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass die Güter in den Iran geliefert werden sollen. Verstöße gegen das Verbringungsverbot und di; Genehmigungspflicht für Verbringungen werden strafbewehrt.

Das Verbot der Verbringung von Gütern im Sinne von Anhang I und die Genehmigungspflicht für die Ausfuhr und Verbringung von Gütern im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 gelten nach Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP des Rates voni 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. EU Nr. L 61 S. 49) auch für Lieferungen durch Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten. Daher sind auch Ausfuhren und Verbringungen, die durch Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten veranlasst werden, verboten bzw. genehmigungspflichtig.

Zur Strafbewehrung von Verstößen nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b AWG in Verbindung mit § 70a AWV werden folgende Verbote und Genehmigungsvorbehalte in der AWV geregelt:

Für die Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten in die Demokratische Volksrepublik Korea (im Folgenden: Nordkorea) wird eine Genehmigungspflicht eingeführt. Diese ist erforderlich, um eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker und eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten, § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AWG. Es besteht die Gefahr, dass Nordkorea derartige Ausrüstung beschafft und zur Herstellung gefälschter US-Dollar und anderer Banknoten nutzt, um seine Proliferationsbemühungen unter Umgehung der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 14. Oktober 2006 fortzusetzen. Mit dieser Resolution hat der Sicherheitsrat völkerrechtlich verbindlich nach Kapitel VII der VN-Charta die Lieferung von Dual-Use-Gütern für die nordkoreanischen Massenvernichtungswaffen- und Trägertechnologieprogramme untersagt. Aufgrund der Sicherheitsratsresolution kann Nordkorea seine Beschaffungsbemühungen nur mit zusätzlichen Devisen fortsetzen. Das friedliche Zusammenleben der Völker wäre gefährdet, wenn die Bundesrepublik Deutschland Nordkorea durch die Lieferung von Ausrüstung zur Herstellung von Banknoten in die Lage versetzte, seine Beschaffungsbemühungen fortzusetzen. In diesem Fall könnte zudem die Glaubwürdigkeit des Engagements der Bundesrepublik Deutschland bei der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Proliferation in Frage gezogen werden. Dadurch würden die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört, § 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG.

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