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Runderlass Außenwirtschaft Nr. 8/2009 Sechsundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 24. August 2009
(BAnz. Nr. 126 vom 26.08.2009 S. 2946)
Zur Erläuterung der Sechsundachtzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 24. August 2009 (BAnz. S. 2944) wird hiermit bekannt gemacht:
A. Allgemeines
Mit der 86. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung wird die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) an die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. 134 vom 29.05.2009 S. 1 (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 428/2009), angepasst. Zudem wird die AWV um einzelne zusätzliche nationale Genehmigungsvorbehalte für Handels- und Vermittlungsgeschäfte und Durchfuhren ergänzt. Diese zusätzlichen Regelungen sind aus exportkontroll- und sicherheitspolitischer Sicht erforderlich, um das hohe Schutzniveau des deutschen Außenwirtschaftsrechts zu erhalten.
Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ersetzt zum 27. August 2009 die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000. Kernelemente der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind die Einführung von verwendungsbezogenen Genehmigungspflichten für Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie die Möglichkeit zur Anordnung von Durchfuhrverboten für nichtgemeinschaftliche Güter nach vorheriger Begründung einer Genehmigungspflicht für die Durchfuhr. Ferner ermächtigt die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 die EU-Mitgliedstaaten zu zusätzlichen nationalen Beschränkungen. Die Bundesregierung macht von einigen dieser Ermächtigungen Gebrauch. Diese zusätzlichen nationalen Beschränkungen sind erforderlich, um die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten und um eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden ( § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Außenwirtschaftsgesetzes). Ferner stellen die zusätzlichen Beschränkungen sicher, dass die Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen aus der VN-Resolution 1540 (2004), insbesondere aus der Ziffer 3 Buchstabe c und d effektiv nachkommt.
So nutzt die Verordnung die Ermächtigung in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 zur Anordnung einer Genehmigungspflicht im Einzelfall für die Durchfuhr von nichtgemeinschaftlichen Gütern nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, wenn diese für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können. Nach § 38 AWV können die zuständigen Zollstellen die Überlassung der Güter bis zu einer Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Genehmigungspflicht aussetzen.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 kann die bisherige Genehmigungspflicht nach § 41 AWV für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 nicht mehr aufrechterhalten werden. Denn Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sieht nur eine verwendungsbezogene Kontrolle von derartigen Handels- und Vermittlungsgeschäften vor.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 belässt aber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, nationale Genehmigungspflichten beizubehalten oder einzuführen:
So sieht Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 zum einen die Möglichkeit vor, verwendungsbezogene Kontrollen auch für solche Güter einzuführen, die nicht im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 gelistet sind, sofern diese Güter für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können. Die Verordnung macht von dieser Möglichkeit für bestimmte Güter Gebrauch. Danach kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter nach Teil I Abschnitt C in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) einer Genehmigungspflicht unterwerfen, wenn diese Güter für eine Verwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder sein können und das Käufer- oder Bestimmungsland in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt ist. Die Vorschrift des § 41 AWV wird entsprechend angepasst.
Zusätzlich ermächtigt Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 die Mitgliedstaaten zu verwendungsbezogenen Kontrollen von Handels- und Vermittlungsgeschäften über Güter mit doppeltem Verwendungszweck, wenn diese für militärische Endverwendungen und Bestimmungsländer im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können. Auch von dieser Möglichkeit macht die Verordnung für bestimmte Güter Gebrauch. Danach kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 einer Genehmigungspflicht unterwerfen, wenn diese Güter für militärische Endverwendungen und Bestimmungsländer im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder sein können. Hierzu wird ein neuer § 41a AWV eingefügt.
Wie bisher sollen auch bestimmte Handels- und Vermittlungsgeschäfte durch gebietsansässige Deutsche in einem Drittland einer Kontrolle unterworfen bleiben. Nach § 42 AWV gilt weiterhin die Genehmigungspflicht gemäß § 40 AWV für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL
(Stand: 16.06.2018)
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