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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Finanzinformationenverordnung und der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Vom 19. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 62 vom 29.12.2014 S. 2336)



Siehe Fn. 1

Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Finanzinformationenverordnung

Die Finanzinformationenverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
FinaV - Finanzinformationenverordnung
Verordnung zur Einreichung von Finanzinformationen nach dem Kreditwesengesetz
FinaRisikoV - Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe vorangestellt:

"Abschnitt 1
Allgemeines".

b) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 2
Finanzinformationen".

c) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 3
Risikotragfähigkeitsinformationen".

d) Die Angabe zu § 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

" § 8 Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen".

e) Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 9 Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen

§ 10 Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten

§ 11 Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene

§ 12 Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz

Abschnitt 4
Schlussvorschrift

§ 13 Übergangsregelungen".

f) Nach der Angabe zu Anlage 13 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Anlage 14 DBL

Anlage 15 GRP

Anlage 16 STA

Anlage 17 RTFK

Anlage 18 STKK

Anlage 19 RDP-R

Anlage 20 RDP-BI

Anlage 21 RDP-BH

Anlage 22 RDP-BW

Anlage 23 RSK

Anlage 24 STG".

3. Dem § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift vorangestellt:

"Abschnitt 1
Allgemeines".

4. Nach § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

"Abschnitt 2
Finanzinformationen".

5.

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