Regelwerk

Änderungstext

DGSD-Umsetzungsgesetz - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme

Vom 28. Mai 2015
(BGBl. I Nr. 21 vom 05.06.2015 S. 786)



Siehe Fn. 1

Artikel 1
EinSiG - Einlagensicherungsgesetz

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung "Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG)" wird durch die Bezeichnung "Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG)" ersetzt.

2. Nach der Bezeichnung wird folgende amtliche Inhaltsübersicht eingefügt:

" Inhaltsübersicht

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Sicherungspflicht der Institute

§ 3 Entschädigungsanspruch

§ 4 Umfang des Entschädigungsanspruchs

§ 5 Entschädigungsverfahren

§ 6 Entschädigungseinrichtung

§ 7 Beliehene Entschädigungseinrichtung; Verordnungsermächtigung

§ 8 Mittel der Entschädigungseinrichtung

§ 9 Prüfung der Institute

§ 10 Prüfung der Entschädigungseinrichtung

§ 11 Ausschluss aus der Entschädigungseinrichtung

§ 12 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 13 Verschwiegenheitspflicht

§ 14 Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 15 Bußgeldvorschriften

§ 16 Zwangsmittel

§ 17 Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 18 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung".

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes einschließlich Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, denen eine Erlaubnis gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes erteilt ist, "1. Finanzdienstleistungsinstitute, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a bis c des Kreditwesengesetzes erteilt ist,"

bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern "Satz 2 Nummer 4 oder" das Wort "Nummer" eingefügt und werden nach den Wörtern "erteilt ist" die Wörter "und denen keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagen- und Kreditgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes erteilt ist, und" eingefügt.

cc) Nummer 3

3. Finanzdienstleistungsinstitute, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a bis c des Kreditwesengesetzes erteilt ist, und

wird aufgehoben.

dd) Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:

alt neu
4.externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, denen
  1. eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesellschaft nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erteilt ist und die zur Erbringung der in § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung genannten Dienst- oder Nebendienstleistungen befugt sind, sofern die Erlaubnis für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Zeitraum noch fortbesteht oder
  2. eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 oder § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt ist und die zur Erbringung der in § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Dienst- oder Nebendienstleistungen befugt sind.
"3. externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, denen eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 oder § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt ist und die zur Erbringung der in § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapital anlagegesetzbuchs genannten Dienst- oder Nebendienstleistungen befugt sind."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Einlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines Instituts im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ergeben und von diesem auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zurückzuzahlen sind. Dazu zählen auch Forderungen, die das Institut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat, jedoch nicht Inhaber- und Orderschuldverschreibungen, Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, L 269 vom 13.10.2010 S. 27) erfüllen, sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Wechseln. "(2) Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind

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