Regelwerk |
Änderungstext
DGSD-Umsetzungsgesetz - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme
Vom 28. Mai 2015
(BGBl. I Nr. 21 vom 05.06.2015 S. 786)
Siehe Fn. 1
Artikel 1
EinSiG - Einlagensicherungsgesetz
Artikel 2
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung "Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG)" wird durch die Bezeichnung "Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG)" ersetzt.
2. Nach der Bezeichnung wird folgende amtliche Inhaltsübersicht eingefügt:
" Inhaltsübersicht
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Sicherungspflicht der Institute
§ 3 Entschädigungsanspruch
§ 4 Umfang des Entschädigungsanspruchs
§ 5 Entschädigungsverfahren
§ 6 Entschädigungseinrichtung
§ 7 Beliehene Entschädigungseinrichtung; Verordnungsermächtigung
§ 8 Mittel der Entschädigungseinrichtung
§ 9 Prüfung der Institute
§ 10 Prüfung der Entschädigungseinrichtung
§ 11 Ausschluss aus der Entschädigungseinrichtung
§ 12 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 13 Verschwiegenheitspflicht
§ 14 Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 15 Bußgeldvorschriften
§ 16 Zwangsmittel
§ 17 Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 18 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung".
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes einschließlich Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, denen eine Erlaubnis gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes erteilt ist, | "1. Finanzdienstleistungsinstitute, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a bis c des Kreditwesengesetzes erteilt ist," |
bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern "Satz 2 Nummer 4 oder" das Wort "Nummer" eingefügt und werden nach den Wörtern "erteilt ist" die Wörter "und denen keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagen- und Kreditgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes erteilt ist, und" eingefügt.
cc) Nummer 3
3. Finanzdienstleistungsinstitute, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a bis c des Kreditwesengesetzes erteilt ist, und
wird aufgehoben.
dd) Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
4.externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, denen
|
"3. externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, denen eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 oder § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt ist und die zur Erbringung der in § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapital anlagegesetzbuchs genannten Dienst- oder Nebendienstleistungen befugt sind." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Einlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines Instituts im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ergeben und von diesem auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zurückzuzahlen sind. Dazu zählen auch Forderungen, die das Institut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat, jedoch nicht Inhaber- und Orderschuldverschreibungen, Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, L 269 vom 13.10.2010 S. 27) erfüllen, sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Wechseln. | "(2) Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind |
(Stand: 30.09.2019)
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