Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Vom 16. Januar 2018
(BGBl. I Nr. 4 vom 23.01.2018 S. 134)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 32 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Der Beginn des Berichtszeitraums darf nicht mehr als sechs Monate vom Stichtag des jeweiligen Jahresabschlusses abweichen."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "25n" durch die Angabe "25m" und werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. Nr. L 345 vom 08.12.2006 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1)" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Gleiches gilt für Wertpapierhandelsunternehmen, die
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"Gleiches gilt für
|
2. § 27 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 27 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen
(1) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut erstellte Gefährdungsanalyse zur Verhinderung der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie des Betruges zu Lasten des Instituts der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht. Darüber hinaus hat er die vom Institut getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne des § 25h Absatz 1 des Kreditwesengesetzes darzustellen und deren Angemessenheit zu beurteilen. Dabei ist einzugehen
Bei der Darstellung und Beurteilung nach den Sätzen 2 und 3 sind die von dem Institut erstellte Gefährdungsanalyse sowie die von der Innenrevision im Berichtszeitraum durchgeführte Prüfung und deren Ergebnis zu berücksichtigen. (2) Des Weiteren hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, insbesondere auch den verstärkten Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos, nachgekommen ist. |
(Stand: 30.09.2019)
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