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Regelwerk

Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 16. August 2021 für eine Ausbildungsregelung zur Fachpraktikerin für Büromanagement/zum Fachpraktiker für Büromanagement gemäß § 66 des Berufsbildungsgesetzes/ § 42r der Handwerksordnung

Vom 16.September 2021
(BAnz. II AT 16.09.2022 S2, Ber)



Archiv: 2011

Vorwort

Mit der Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)/ § 42r der Handwerksordnung (HwO), die am 17. Dezember 2009 (geändert am 15. Dezember 2010) als Empfehlung des Hauptausschusses (HA) des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) verabschiedet wurde, ist die Voraussetzung geschaffen, dass die Ausbildung behinderter Menschen in diesen Ausbildungsgängen wie vom Gesetzgeber gewollt nach bundeseinheitlichen Richtlinien und Standards erfolgt.

Mit seinem Beschluss vom 5. März 2009 hat der Ha darüber hinaus Arbeitsgruppen initiiert, die unter Federführung des BIBB berufsspezifische Musterregelungen erarbeiten. In diesen Arbeitsgruppen wirken Vertreter der Sozialpartner, der Kultusministerkonferenz, der Bundesministerien und insbesondere auch in der Ausbildung behinderter Menschen erfahrene Experten und Expertinnen aus Bildungseinrichtungen zusammen.

Die vom Ha als Empfehlung verabschiedete Musterregelung für die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin für Büromanagement und zum Fachpraktiker für Büromanagement wird den zuständigen Stellen mit der Bitte zur Verfügung gestellt, sie für die Berufsausbildung behinderter Menschen zugrunde zu legen und bestehende Regelungen entsprechend zu überprüfen.

Die Ausbildung zur Fachpraktikerin für Büromanagement und zum Fachpraktiker für Büromanagement orientiert sich an dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement. Fortschreitende Veränderungen in der Arbeitswelt führen zu permanenten betrieblichen Anpassungen von Arbeits- und Ausbildungsinhalten. Wie in der betrieblichen Praxis des Bezugsberufs, dessen Ausbildungsrahmenplan als Anlage der Verordnung 2013 erlassen wurde, werden auch die Inhalte für die Empfehlungen der Fachpraktiker-Regelungen gemäß aktuellen Standards vermittelt.

Fachpraktikerinnen für Büromanagement und Fachpraktiker für Büromanagement arbeiten in Unternehmen und Betrieben unterschiedlicher Größe in der privaten Wirtschaft und im Öffentlichen Dienst.


Prof. Dr. Friedrich Hubert Esser Elke Hannack
Präsident
des Bundesinstituts für Berufsbildung
Vorsitzende des Hauptausschusses
des Bundesinstituts für Berufsbildung


Paragraphenteil Info-Tafel
Ausbildungsregelung
über die Berufsausbilung
Fachpraktikerin für Büromanagement/
Fachpraktiker für Büromanagement
vom _ _._ _.20_ _
Grundlagen:
  • BBiG und HwO
    (zum Erlass von Ausbildungsregelungen: § 66 BBiG/ § 42r HwO)
  • Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) zu Ausbildungsregelungen nach § 66 BBiG und § 42r HwO für behinderte Menschen (Rahmenrichtlinien) vom 20. Juni 2006
  • Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung für die Regelung von Prüfungsanforderungen in Ausbildungsordnungen vom 13. Dezember 2006
  • Verordnung über die Berufsausbildung zur Kauffrau für Büromanagement und zum Kaufmann für Büromanagement (Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung - BüroMKfAusbV)* vom 11. Dezember 2013

Präambel

Jede Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (siehe auch § 1 Absatz 3 BBiG).

Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

Grundsätzlich ist auch für behinderte Menschen nach § 64 BBiG/ § 42p HwO in Verbindung mit § 4 BBiG/ § 25 HwO eine Ausbildung, im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme des § 65 BBiG/ § 42q HwO (Nachteilsausgleich), anzustreben.

Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung, dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung nach § 66 BBiG/ § 42r HwO durchzuführen. Für solche Ausnahmefälle wird diese Ausbildungsregelung erlassen.

Ein Übergang von einer bestehenden Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine Ausbildung in einem nach

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