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Regelwerk

Ausbildungsrahmenpläne für Fachpraktiker/Fachpraktikerinen für die Bereiche Metallbau, Holzverarbeitung, Hauswirtschaft, Verkauf und Bürokommunikation

Vom 11.08.2011
(BAnz. Nr. 120 a vom 11.08.2011 S. 60)



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  Ausbildungsrahmenplan
für
Fachpraktiker für Metallbau/
Fachpraktikerin für Metallbau
Anlage zu § 8


Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

zeitliche Richtwerte in Wochen

1.-18.
Monat
19.-42.
Monat
1 2 3

4

1 Planen und Steuern von Arbeitsabläufen;
Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse

( § 8 Absatz 2 Abschnitt a Nummer 1)

a) Arbeitsschritte und -abläufe nach fertigungstechnischen Kriterien festlegen und durchführen

b) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen

c) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten

d) Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen

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e) Arbeiten im Team ausführen

f) Aus einem Auftrag Arbeitsschritte und -abläufe für einen Teilauftrag planen, festlegen und ausführen

g) Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellen

h) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus technischen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, ermitteln

i) Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen

j) Material und Arbeitszeit dokumentieren


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2 Prüfen und Messen

( § 8 Absatz 2 Abschnitt a Nummer 2)

a) Ebenheit und Rauigkeit von Werkstücken prüfen

b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen

c) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädigung prüfen

d) Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und Messschiebern unter Berücksichtigung von systematischen und zufälligen Messfehlern, messen

e) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen

f) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen

g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichung messen

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h) Maße abnehmen, übertragen und auswerten

i) Schablonen nach Vorgaben herstellen und anwenden

j) Bauteile auf Materialfehler, Oberflächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfen


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3 Fügen

( § 8 Absatz 2 Abschnitt a Nummer 3)

a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren

b) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge herstellen und mit Sicherungselementen sichern

c) Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften

d) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißpositionen fügen einschließlich Schweißnähte unter Berücksichtigung von Vorgaben herstellen

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e) unterschiedliche Werkstoffe durch Schrauben und Nieten unter Beachtung der Verträglichkeit der Werkstoffe verbinden

f) Klemm- und Steckverbindungen unter Beachtung der Werkstoffe und der Anforderungen herstellen


3
4 Manuelles Spanen und Umformen
( § 8 Absatz 2 Abschnitt a Nummer 4)
a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen

b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten

c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge trennen

d) Innen- und Außengewinde herstellen

e) Bleche mit Hand- und Handhebelscheren schneiden

f) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen umformen

g) Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen

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5 Maschinelles Bearbeiten § 8 Absatz 2 Abschnitt a Nummer 5) a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen nach Tabellen oder Diagrammen einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden

b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

c) Werkzeuge nach technologischen Vorgaben einsetzen, ausrichten und spannen

d) Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken herstellen

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(Stand: 21.08.2020)

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