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Regelwerk; Wirtschaft/Berufe

RettSanAPrV M-V - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern
Verordnung zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 11. Februar 2025
(GVOBl. M-V Nr. 5 vom 28.02.2025 S. 98 i.K., ber. 04.03.2025 S. 110)
Gl.-Nr.: 2120 - 3 - 4



(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)

Aufgrund des § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 183, 188) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 5 Absatz 5 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) geändert worden ist, und dem Organisationserlass der Ministerpräsidentin vom 21. Dezember 2021 (AmtsBl. M-V S. 1079), der zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. Juli 2024 (AmtsBl. M-V S. 739) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen:

§ 1 Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter soll zum Einsatz in der Notfallrettung und im qualifizierten Krankentransport gemäß § 2 Absatz 2 und 3 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern sowie zu Tätigkeiten des Bevölkerungsschutzes befähigen. Hierbei ist das Kompetenzprofil gemäß den Empfehlungen des Ausschusses "Rettungswesen" vom 11. und 12. Februar 2019 zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) zu vermitteln ( Anlage 1 zu dieser Verordnung).

(2) Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation "Rettungssanitäterin" oder "Rettungssanitäter" ab.

§ 2 Dauer und Struktur der Ausbildung

(1) Die Ausbildung umfasst mindestens 520 Stunden und gliedert sich in folgende Abschnitte:

  1. eine theoretischfachpraktische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Umfang von 240 Unterrichtseinheiten je 45 Minuten, einschließlich einer Erfolgskontrolle zum Abschluss des Ausbildungsabschnittes,
  2. eine praktische Ausbildung in einem Krankenhaus mit stationärer Notfallversorgung im Umfang von 80 Stunden je 60 Minuten, wobei 40 Stunden in einer zentralen Notaufnahme und 40 Stunden in einer anästhesiologischen Fachabteilung oder einem anästhesiologischen Funktionsbereich abgeleistet werden müssen,
  3. eine praktische Ausbildung an einer Lehrrettungswache im Umfang von 160 Stunden je 60 Minuten,
  4. einen Abschlusslehrgang im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten je 45 Minuten sowie
  5. eine staatliche Prüfung.

(2) Die Ausbildung kann berufsbegleitend oder als Vollzeitmaßnahme durchgeführt werden und soll innerhalb von zwei Jahren ab Beginn der Ausbildung abgeschlossen werden. Für die theoretischfachpraktische Ausbildung gemäß Absatz 1 Nummer 1 können anteilig geeignete digitale Unterrichtsformate genutzt werden. Der Umfang digitaler Unterrichtsformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, darf dabei zehn Prozent der Gesamtstundenzahl gemäß Absatz 1 Nummer 1 nicht überschreiten.

(3) Die Ausbildungsabschnitte des Absatzes 1 sollen in der genannten Reihenfolge absolviert werden. Die Auszubildenden haben über ihre Tätigkeiten während der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 ein Ausbildungsnachweisheft zu führen. Eine digitale Form des Ausbildungsnachweisheftes ist nach Vorgabe der Ausbildungsstätte nach Absatz 1 Nummer 1 möglich. Die Auszubildenden haben für eine ordnungsgemäße Führung des Ausbildungsnachweisheftes zu sorgen.

(4) Ausbildungsabschnitte können im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz oder teilweise auf die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 angerechnet werden. In anderen Bundesländern abgeleistete Ausbildungsabschnitte gelten als anerkannt, wenn sie nachweislich den Empfehlungen des "Ausschusses Rettungswesen" vom 11. und 12. Februar 2019 zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) entsprechen. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die zuständige Behörde auf Antrag der Auszubildenden.

(5) Bei endgültigem Nichtbestehen der staatlichen Prüfung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter können abgeleistete Ausbildungsabschnitte im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz oder teilweise nach § 1 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter auf die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 angerechnet werden. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die zuständige Behörde auf Antrag der Auszubildenden.

(6) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und die ordnungsgemäße Führung des Ausbildungsnachweisheftes ist gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung durch die Leitung der Ausbildungsstätte zu dokumentieren.

(7) Auf die Dauer der Ausbildung können Unterbrechungen wegen Krankheit oder aus anderen, von den Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu zehn Prozent auf die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 angerechnet werden.

§ 3 Ausbildungsstätten

(1) Die theoretischfachpraktische Ausbildung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 sowie die staatliche Prüfung nach § 5 erfolgt an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten.

(2) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischfachpraktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Ausbildungsstätte.

(3) Die Anerkennung der Ausbildungsstätten für die theoretischfachpraktische Ausbildung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 sowie für die staatliche Prüfung nach § 5 wird durch die zuständige Behörde auf Antrag erteilt, wenn die personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Ausbildung unter Berücksichtigung des Ausbildungsziels gemäß § 1 Absatz 1 erfüllt sind. Die Ausbildungsstätten müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:

  1. hauptberufliche Leitung der Ausbildungsstätte durch eine Person mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter und eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung,
  2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für die Durchführung des theoretischfachpraktischen Unterrichts und
  3. Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel.

Staatlich anerkannte Schulen für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern gemäß § 6 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes gelten für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern im Sinne dieser Verordnung als anerkannt.

(4) Ausbildungsstätten entsprechend Absatz 1, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung staatlich anerkannt worden sind, gelten weiterhin als anerkannt nach Absatz 3.

(5) Die Rettungswache für die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ist durch die zuständige Behörde als Lehrrettungswache gemäß § 6 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes anzuerkennen. Soweit für die Rettungswache bereits eine Genehmigung als Lehrrettungswache gemäß § 6 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes erteilt wurde, gilt diese auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern als anerkannt.

(6) Die Ausbildungsstätte hat die für die praktische Ausbildung in einem Krankenhaus gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 erforderlichen Kapazitäten durch den Abschluss von Kooperationsverträgen sicherzustellen und nachzuweisen.

§ 4 Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung

Eine Person kann zur Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter zugelassen werden, wenn sie

  1. ihre Identität mittels einfacher Kopie des Personalausweises oder Reisepasses nachgewiesen hat,
  2. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter geeignet ist,
  3. die allgemeinbildende Schule mit der Berufsreife oder eine gleichwertige Schulausbildung abgeschlossen hat oder über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt,
  4. über die für die Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder als Rettungssanitäter erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
  5. durch einen aktuellen, aus den zurückliegenden drei Monaten datierten Nachweis nach § 30 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachgewiesen hat, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter ergibt.

§ 5 Staatliche Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 1 Absatz 1 umfasst jeweils einen schriftlichen und praktischen Teil.

(2) Die zu prüfende Person legt die Prüfung bei der Ausbildungsstätte ab, in der sie die theoretischfachpraktische Ausbildung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 absolviert. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung abgelegt werden soll, kann auf Antrag der zu prüfenden Personen Ausnahmen zulassen.

§ 6 Nachteilsausgleich

(1) Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.

(2) Ein entsprechender individueller Nachteilsausgleich ist durch die zu prüfende Person zu begründen und spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

(3) Die zuständige Behörde entscheidet, ob dem Antrag ein qualifiziertes ärztliches Attest oder andere zum Nachweis geeignete Unterlagen beizufügen sind. Aus dem qualifizierten ärztlichen Attest oder den Unterlagen muss die leistungsbeeinträchtigende oder -verhindernde Auswirkung der Beeinträchtigung oder Behinderung hervorgehen.

(4) Die zuständige Behörde bestimmt, in welcher geänderten Form die gleichwertige Prüfungsleistung zu erbringen ist. Zur Festlegung der geänderten Form gehört zum Beispiel auch eine Verlängerung der Schreib- oder Bearbeitungszeit der Prüfungsleistung.

(5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich nicht verändert werden.

(6) Die Entscheidung der zuständigen Behörde wird der zu prüfenden Person in geeigneter Weise bekannt gegeben.

§ 7 Prüfungsausschuss

(1) Bei jeder Ausbildungsstätte wird für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:

  1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten geeigneten Person als Vorsitz des Prüfungsausschusses,
  2. der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstätte nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 und
  3. zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern. Eine dieser Personen muss als Lehrkraft in dem Abschlusslehrgang gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 eingesetzt gewesen sein. Die andere Person muss zum Zeitpunkt der Prüfung als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter tätig sein.

(2) Die zuständige Behörde bestellt auf Vorschlag der Ausbildungsstätte die Mitglieder des Prüfungsausschusses gemäß Absatz 1 Nummern 2 und 3. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertretung zu bestellen.

(3) Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen oder Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

§ 8 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person über die Zulassung zur Prüfung und setzt im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte die Prüfungstermine fest.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens vier Wochen vor Beginn des Abschlusslehrgangs gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 über die Leitung der Ausbildungsstätte beim Vorsitz des Prüfungsausschusses zu stellen.

(3) Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sollen der zu prüfenden Person zu Beginn des Abschlusslehrgangs nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 schriftlich oder elektronisch durch die Ausbildungsstätte mitgeteilt werden.

(4) Die Zulassung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

  1. Vollendung des 18. Lebensjahres,
  2. ein Identitätsnachweis in Form einer einfachen Kopie des Personalausweises oder Reisepasses der zu prüfenden Person,
  3. eine Bescheinigung der Leitung der Ausbildungsstätte über die
    regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ( Anlage 2) sowie
  4. eine Bescheinigung der Leitung der Ausbildungsstätte über das ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweisheft nach § 2 Absatz 3 Satz 2 ( Anlage 2).

§ 9 Durchführung der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung ist als Aufsichtsarbeit innerhalb einer Dauer von 120 Minuten zu bearbeiten. Die schriftlich gestellten Aufgaben der Aufsichtsarbeit werden vom Vorsitz des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte ausgewählt. Die zuständige Behörde kann zentrale Prüfungsaufgaben vorgeben, die unter Beteiligung der Ausbildungsstätten erarbeitet werden. In diesem Fall ist von der zuständigen Behörde ein landeseinheitlicher Prüfungstermin festzulegen. Die Fragen sollen zu gleichen Teilen aus den Themenbereichen a bis C der Anlage 1 gestellt werden. Die Aufsichtspersonen werden von der Leitung der Ausbildungsstätte gestellt. Die Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 zu bewerten und zu benoten. Aus den Noten der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 bildet der Vorsitz des Prüfungsausschusses die Note für den schriftlichen Teil als das arithmetische Mittel. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 10 zuzuordnen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Aufsichtsarbeit mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(2) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die zu prüfenden Personen werden einzeln oder zu zweit geprüft. Jede zu prüfende Person übernimmt bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen in der Rolle der Teamführung die anfallenden Aufgaben gemäß den Themenbereichen a bis D der Anlage 1 einschließlich

  1. der Einschätzung der Gesamtsituation und Untersuchung der Notfallpatientin oder des Notfallpatienten,
  2. der Durchführung von Sofortmaßnahmen zur Lebensrettung und der weiteren notfallmedizinischen Versorgung,
  3. des Umgangs mit medizinisch-technischen Geräten,
  4. der Dokumentation und
  5. einer Übergabe an eine medizinisch höher qualifizierte Einsatzkraft.

Eines der Fallbeispiele muss aus dem Bereich des notfallmedizinischen Einsatzgeschehens oder des qualifizierten Krankentransportes stammen und auf die Versorgung einer Erkrankung oder einer Verletzung bei einem erwachsenen Patienten abzielen. Das andere Fallbeispiel muss aus dem Bereich des Herzkreislaufstillstandes mit Reanimation bei einem Erwachsenen stammen. Jedes Fallbeispiel wird durch ein Fachgespräch ergänzt. In diesem hat die zu prüfende Person ihr Handeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Jedes Fallbeispiel soll einschließlich des Fachgesprächs nicht kürzer als 15 und nicht länger als 25 Minuten dauern. Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte. Jedes Fallbeispiel wird vor dem Prüfungsausschuss durchgeführt und von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3 abgenommen und benotet.

Aus den Noten der Mitglieder des Prüfungsausschusses gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3 bildet der Vorsitz des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für jedes Fallbeispiel und im Anschluss aus diesen Noten die Gesamtnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 10 zuzuordnen. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

§ 10 Benotung der Prüfung

Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:

Berechneter Zahlenwert Note in Worten (Zahlenwert) Notendefinition
1,00 bis 1,49 sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
1,50 bis 2,49 gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,50 bis 3,49 befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
3,50 bis 4,49 ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

§ 11 Bestehen und Wiederholen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 9 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 zu dieser Verordnung. Im Falle des Nichtbestehens erhält die zu prüfende Person vom Vorsitz des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(2) Die Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung und jedes Fallbeispiel der praktischen Prüfung können auf Antrag der zu prüfenden Person einmal wiederholt werden, wenn die zu prüfende Person die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

(3) Hat die zu prüfende Person ein Fallbeispiel oder beide Fallbeispiele der praktischen Prüfung zu wiederholen, darf sie zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn sie an einer zusätzlichen Ausbildung teilgenommen hat. Dauer und Inhalt der zusätzlichen Ausbildung bestimmt der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb von zwölf Monaten nach der letzten Prüfung abzuschließen. Ausnahmen kann die zuständige Behörde auf Antrag der Auszubildenden zulassen.

§ 12 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt eine zu prüfende Person nach Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, hat sie dem Vorsitz des Prüfungsausschusses den Grund für den Rücktritt unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(2) Genehmigt der Vorsitz des Prüfungsausschusses den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Krankheit hat die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu erfolgen.

(3) Teilt die zu prüfende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit oder genehmigt der Vorsitz des Prüfungsausschusses den Rücktritt nicht, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 11 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 13 Versäumnisfolgen

(1) Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund, gibt die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 11 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses. § 12 gilt entsprechend.

§ 14 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann bei zu prüfenden Personen, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Prüfung zulässig. § 11 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 15 Niederschrift und Prüfungsunterlagen

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

(2) Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre in der Ausbildungsstätte aufzubewahren. Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschriften nach Absatz 1, sind zehn Jahre aufzubewahren.

(3) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.

§ 16 Gleichwertige Ausbildung

(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach den Grundsätzen des 520-Stunden-Programms des Bund- Länder-Ausschusses "Rettungswesen" vom 20. September 1977, novelliert durch die Empfehlungen des Ausschusses "Rettungswesen" vom 17. September 2008, erfolgreich abgeschlossene Rettungssanitäterausbildung ist mit einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig.

(2) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, die in einem anderen Bundesland abgeleistet worden ist, wird anerkannt, wenn sie auf den Empfehlungen des Ausschusses "Rettungswesen" vom 11. und 12. Februar 2019 zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) beruht.

(3) Die Anerkennung von Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt nach Titel III Kapitel I (Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen) der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782 (ABl. L 2024/782) geändert worden ist.

(4) Die von der antragstellenden Person erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist und die für die Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder als Rettungssanitäter erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen wurden. Über die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch Ablegen einer Kenntnisprüfung vor einem Prüfungsausschuss nach § 7 erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung nach § 9 Absatz 2 dieser Verordnung erstreckt.

(5) Die Kenntnisprüfung darf in jedem Fallbeispiel nach § 9 Absatz 2 dieser Verordnung, das nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei dem Vorsitz des Prüfungsausschusses notwendig.

(6) Die Anerkennung nach Absatz 3 und 4 ist unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen in schriftlicher oder elektronischer Form bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde hat über die Anträge nach Absatz 3 und 4 kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

§ 17 Weiterführung einer begonnenen Ausbildung

Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, werden nach den Vorschriften der Rettungssanitäterausbildungsverordnung vom 19. Dezember 1995 (GVOBl. M-V 1996 S. 53), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 129) geändert worden ist, in ihrer bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weitergeführt und abgeschlossen.

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rettungssanitäterausbildungsverordnung vom 19. Dezember 1995 (GVOBl. M-V 1996 S. 53), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 129) geändert worden ist, außer Kraft.

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Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2)


Themenbereich A

Handlungsfeld Krankentransport und Rettungsdienst

Zeitansatz
Ausbildungsstätte Krankenhaus Lehrrettungswache
60 Unterrichtseinheiten 16 Stunden 40 Stunden
Thema

Kompetenzziele

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer...

A1

Organisatorische Grundlagen

  • ...sind über den Ablauf der Rettungssanitäter-Ausbildung informiert.
A2

Im Krankentransport und Rettungsdienst mitwirken

  • ...grenzen die Aufgaben des Krankentransportes und des Rettungsdienstes voneinander ab.
  • ...ordnen die Berufe und deren Tätigkeiten im Krankentransport und Rettungsdienst ein.
  • ...beschreiben die Organisationsstrukturen und Ressourcen des Krankentransportes und des Rettungsdienstes.
  • ...erläutern die Auswirkungen der föderalistischen Strukturen auf den Krankentransport und Rettungsdienst.
  • ...verstehen den Rettungsdienst als Teil des Bevölkerungsschutzes und stellen Schnittstellen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben dar.
  • ...legen die Grundlagen der Finanzierung des Krankentransportes und des Rettungsdienstes dar.
  • ...entwickeln ein Selbstverständnis für grundlegende Verhaltensanforderungen an das Rettungsdienstpersonal.
A3

Sich in Krankentransport

und Rettungsdienst angemessen verhalten

  • ...verwenden situations- und sachgerecht die persönliche Schutzausrüstung.
  • ...beachten berufsgenossenschaftliche Regelungen und Arbeitsschutzvorschriften im Einsatz.
  • ...nutzen die Möglichkeiten zum Eigenschutz.
  • ...arbeiten im Team und respektieren Führungsstrukturen im Einsatz.
  • ...kommunizieren im Einsatz kollegial.
  • ...wenden Kommunikationsstrategien mit Patientinnen und Patienten, Angehörigen und Dritten situationsgerecht an.
  • ...nutzen eine risikoorientierte und fehlervermeidende Kommunikation.
  • ...ermitteln und berücksichtigen die Bedürfnisse der ihnen anvertrauten Patientinnen und Patienten.
  • ...ordnen ihr Verhalten in den jeweiligen sozialen und kulturellen Kontext ein.
  • ...ordnen die eigene Position in das Gesamtgefüge ein.
  • ...stellen sich flexibel auf neue Situationen ein.
  • ...richten ihre Tätigkeit nach Qualitätsgrundsätzen unter Berücksichtigung rechtlicher, ökonomischer und ökologischer Grundsätze aus.
  • ...entwickeln Wertevorstellungen und beachten diese im beruflichen und privaten Umfeld.
  • ...reflektieren ihr eigenes Verhalten und wirken an der Evaluation von Einsätzen mit.
A4

Verschiedene rechtliche Fragestellungen berücksichtigen

  • ...entwickeln ein Grundverständnis für das Rechtssystem in Deutschland.
  • ...ordnen rettungsdienstliche Handlungssituationen in die unterschiedlichen Rechtsgebiete ein.
  • ...übertragen relevante Regelungen der StVO auf konkrete Einsatzsituationen.
  • ...beachten grundlegende Regelungen der Arbeitsschutzgesetze und -verordnungen.
  • ...sind sich der Bedeutung von Datenschutz, Schweigepflicht und Briefgeheimnis bewusst und übertragen sie auf einzelne Fallkonstellationen.
  • ...beachten relevante Inhalte des Medizinprodukterechts
A5

Bei der standardisierten Patientenversorgung mitwirken

  • ...führen eine strukturierte Erstversorgung von Patienten unterschiedlicher Altersgruppen durch.
  • ...erfassen das ABCDE-Schema in seinen Grundzügen und Prioritäten.
  • ...unterscheiden in Primary und Secondary Survey.
  • ...passen ihre Versorgungsstrategien der jeweiligen Patientensituation an.
A6

Nach hygienischen Grundsätzen arbeiten

  • ...verfügen über Grundkenntnisse relevanter Begriffe und Definitionen im Bereich der Hygiene.
  • ...beachten die relevanten gesetzlichen Grundlagen, berufsgenossenschaftlichen Regelungen und Arbeitsschutzvorschriften im Bereich der Hygiene und der Infektionsvorbeugung.
  • ...wenden präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen gemäß eines Rahmen-Hygieneplans und anderer behördlicher oder organisatorischer Vorgaben an.
  • ...sind sich ihrer Aufgaben, Verantwortung und Grenzen im Einsatz bewusst.
A7

Pharmakologische Grundlagen im Einsatz berücksichtigen

  • ...geben relevante Inhalte des Arzneimittelgesetzes wieder.
  • ...berücksichtigen relevante Inhalte des Betäubungsmittelgesetzes
  • ...verfügen über Grundkenntnisse pharmakologischer Grundlagen.
  • ...differenzieren verschiedene Applikationsarten und führen diese durch oder assistieren bei deren Durchführung.
  • ...unterscheiden im Rettungsdienst gebräuchliche Notfallmedikamente nach ihrem Anwendungszweck.
A8

Dokumentieren in Krankentransport und Rettungsdienst

  • ...sind sich der Notwendigkeit einer guten Dokumentation, auch aus rechtlicher Hinsicht, bewusst und dokumentieren adäquat.
  • ...wenden die Hilfsmittel zur Dokumentation an.
A9

Transport und Übergabe durchführen

  • ...wenden Maßnahmen und Techniken zur Rettung und zum Umlagern unterschiedlich erkrankter und verletzter Patientinnen und Patienten mit und ohne Hilfsmittel an und berücksichtigen dabei Aspekte des rückenschonenden Arbeitens.
  • ...beherrschen Maßnahmen und Techniken zum Führen und Begleiten von gehfähigen Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung kinästhetischer Grundsätze.
  • ...differenzieren die Transportmittel nach DIN EN 1865 nach Einsatzzweck.
  • ...führen Maßnahmen zur Patienten- und Ladungssicherung durch.
  • ...berücksichtigen die Grundlagen der Fahrphysik und setzen diese im Fahrverhalten um.
  • ...führen eine strukturierte Übergabe durch.
A10

Sich in besonderen Einsatzlagen (MANV, Amok, Schadensereignissen Terror, CBRN) angemessen verhalten

  • ...ordnen ihre Position in den Gesamtkontext der Hilfeleistungsstrukturen bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen ein.
  • ...differenzieren die unterschiedlichen Kategorien von
  • ...ordnen die Aufgaben beteiligter Behörden, Institutionen und Organisationen im Großschadensfall ein.
  • ...wenden präventive Maßnahmen zur Vermeidung einer Eigengefährdung bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen an.
  • ...unterscheiden die Behandlungsstrategien bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen von der Patientenversorgung in der Individualmedizin.
  • ...wirken an der Vorsichtung mit.


Themenbereich B

Versorgung nach dem ABCDE-Schema

Zeitansatz
Ausbildungsstätte Krankenhaus Lehrrettungswache
120 Unterrichtseinheiten 56 Stunden 88 Stunden
Thema

Kompetenzziele

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer...

B1

Menschen mit A-Problemen versorgen

  • ...verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie der Atemwege.
  • ...erkennen und beheben Atemwegsverlegungen unterschiedlicher Ursachen auch unter Zuhilfenahme geeigneter Hilfsmittel.
  • ...wenden relevante Lagerungsarten an.
  • ...wirken bei der Sicherung des Atemwegs durch höherqualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit.
B2

Menschen mit B-Problemen versorgen

  • ...verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Atmungssystems.
  • ...erkennen Atemstörungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.
  • ...wenden Maßnahmen bei Atemstörungen, Ateminsuffizienz und Atemstillstand an.
  • ...wenden relevante Lagerungsarten an.
B3

Menschen mit C-Problemen versorgen

  • ...verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Herz-Kreislauf-Systems.
  • ...erkennen Kreislauf- und Durchblutungsstörungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.
  • ...führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen zur Schockvorbeugung und zur Kontrolle lebensbedrohlicher Blutungen durch.
  • ...wenden relevante Lagerungsarten an.
  • ...führen geeignete Wiederbelebungsmaßnahmen durch.
B4

Menschen mit D-Problemen versorgen

  • ...verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Gehirns und des Nervensystems.
  • ...erkennen neurologische Störungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.
  • ...wenden relevante Lagerungsarten an.
B5

Menschen mit E-Problemen versorgen

  • ...berücksichtigen Aspekte aus Umwelt und Umgebung bei der Versorgung.
  • ... gewinnen Informationen durch die Befragung von anwesenden Dritten.
  • ...wissen um die Gefahr der Unterkühlung und führen einen angemessenen Wärmeerhalt durch.
  • ...erkennen thermische Störungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.
  • ...erkennen Verletzungen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen auch unter Zuhilfenahme geeigneter Hilfsmittel durch.
  • ...wenden relevante Lagerungsarten an.
B6

Informationen durch Anamneseerhebung gewinnen

  • ...wenden etablierte, strukturierte Abfrageschemata zur Informationsgewinnung und Patientenübergabe an.
  • ...nutzen unterschiedliche Anamneseformen zur Informationsgewinnung.
  • ...führen eine notfallbezogene Untersuchung durch.
B7

Bei der weiteren Versorgung mitwirken

  • ... sind sich der Notwendigkeit der Reevaluation bewusst und führen ein Secondary Survey durch.
  • ...erkennen eigene Grenzen der Versorgung und fordern geeignete Ressourcen nach.
  • ...ermitteln die geeignete Versorgungseinrichtung nach adäquaten Kriterien.
  • ...führen den Transport unter Berücksichtigung medizinischer Aspekte und der Lagerung durch.
  • ...verfügen über ein Überblickswissen zur weiteren apparativen Untersuchung und Versorgung in der Klinik.


Themenbereich C

Spezielle Versorgung

Zeitansatz
Ausbildungsstätte Krankenhaus Lehrrettungswache
40
Unterrichtseinheiten
4 Stunden 16 Stunden
Thema

Kompetenzziele

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer...

C1

Menschen mit Verletzungen versorgen

  • ...verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Stütz- und Bewegungssystems.
  • ...wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an.
  • ...differenzieren unterschiedliche Verletzungsmuster.
  • ...schätzen Patientenschäden unter Berücksichtigung kinematischer Grundsätze ein.
  • ...berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten.
  • ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten anhand des ABCDE-Schemas durch.
  • ...erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch.
C2

Menschen nach Elektrounfällen versorgen

  • ...wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an.
  • ...differenzieren unterschiedliche Elektrounfälle.
  • ...schätzen Patientenschäden durch die Einwirkung von elektrischem Strom ein.
  • ...berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten.
  • ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Elektrounfällen anhand des ABCDE-Schemas durch.
  • ...erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen durch Elektrounfälle und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch.
C3

Menschen nach Tauch- oder Ertrinkungsunfällen versorgen

  • ...wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an.
  • ...berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten.
  • ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Tauch- und Ertrinkungsunfällen anhand des ABCDE Schemas durch.
C4

Patientinnen mit gynäkologischen und geburtshilflichen Notfällen versorgen

  • ...verfügen über Grundkenntnisse der topografischen Anatomie und grundlegender physiologischer Aspekte der weiblichen Geschlechtsorgane.
  • ...beschreiben die grundlegenden physiologischen Vorgänge einer Geburt.
  • ...erfassen spezielle Notfallbilder in Gynäkologie und Geburtshilfe und leiten Erstversorgungsmaßnahmen ein.
  • ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen und Ereignissen in Gynäkologie und Geburtshilfe anhand des ABCDE-Schemas durch; dabei berücksichtigen sie psychosoziale Bedürfnisse der Patientinnen.
  • ...wirken bei Maßnahmen zur Versorgung von Notfällen und Ereignissen in Gynäkologie und Geburtshilfe durch höherqualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit.
C5

Notfälle bei Säuglingen, Kindern und Jugendlichen versorgen

  • ...differenzieren die verschiedenen Lebensalters-Phasen und erkennen die Zusammenhänge mit relevanten anatomischen, physiologischen und pathophysiologischen Besonderheiten.
  • ...erfassen spezielle Notfallbilder im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter und leiten Erstversorgungsmaßnahmen ein.
  • ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen und Ereignissen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter anhand des ABCDE-Schemas durch; dabei berücksichtigen sie psychosoziale Bedürfnisse der unterschiedlichen Altersgruppen.
  • ...wirken bei Maßnahmen zur Versorgung von Notfällen und Ereignissen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter durch höherqualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit.
  • ...führen geeignete Wiederbelebungsmaßnahmen durch.
C6

Ältere Menschen versorgen

  • ...verfügen über Grundkenntnisse relevanter anatomischer, physiologischer und pathophysiologischer Veränderungen bei geriatrischen Patientinnen und Patienten.
  • ...beachten die Besonderheiten, die sich aus den Umständen der Versorgung älterer Menschen ergeben.
  • ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei älteren Menschen anhand des ABCDE-Schemas durch; dabei berücksichtigen sie psychosoziale Bedürfnisse der betroffenen Altersgruppe.
  • ...berücksichtigen die spezifische Lebenssituation älterer Menschen.
C7

Menschen mit abdominellen Beschwerden versorgen

  • ...verfügen über Grundkenntnisse der topografischen Anatomie und grundlegender physiologischer und pathophysiologischer Aspekte der Bauchorgane und des Uro-Genital-Bereichs, insbesondere in Hinblick auf traumatische Blutungen.
  • ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen des Abdomens anhand des ABCDE-Schemas durch.
  • ...erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen bei Notfällen des Abdomens und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch.
C8

Menschen mit psychischen Störungen versorgen

  • ...erkennen relevante psychiatrische Notfallbilder anhand typischer Symptome.
  • ...wenden allgemeine Maßnahmen, insbesondere zum Eigenschutz im Umgang mit Patienten mit psychiatrischen Erkrankungen an.
  • ...beachten relevante Rechtsgrundlagen (z.B. Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen).
C9

Menschen mit Vergiftungen versorgen

  • ...verfügen über Grundkenntnisse grundlegender Begriffe im Bereich der Toxikologie.
  • ...berücksichtigen relevante Maßnahmen zum Eigenschutz und zum Schutz von Dritten.
  • ...erkennen relevante Intoxikationen anhand typischer Symptome.
  • ...nutzen spezielle Möglichkeiten der Informationsbeschaffung (z.B. Giftinformationszentrale)
  • ...führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Vergiftungen anhand des ABCDE-Schemas durch.
  • ...erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen bei Vergiftungen und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch.
C10

Menschen mit Infektionskrankheiten/ -gefährdungen versorgen

  • ...verfügen über Grundkenntnisse zum Aufbau und zur Funktion des Immunsystems.
  • ...berücksichtigen Übertragungswege von Infektionskrankheiten.
  • ...sind sich der Gefahren häufiger Infektionskrankheiten und nosokomialer Infektionen bewusst.
  • ...wenden spezielle Eigen- und Patientenschutzmaßnahmen sowie Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen gemäß eines Rahmen-Hygieneplans und anderer behördlicher oder organisatorischer Vorgaben an.
  • ...beachten spezielle Hygienemaßnahmen für besondere Patientengruppen.


Themenbereich D

Psychosoziale Aspekte

Zeitansatz
Ausbildungsstätte Krankenhaus Lehrrettungswache
20
Unterrichtseinheiten
4 Stunden 16 Stunden
Thema

Kompetenzziele

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer...

D1

Psychosoziale Erste Hilfe/ Notfallversorgung (PSNV) sicherstellen

  • ...sind sich der Bedeutung von psychosozialer Erster Hilfe/ Notfallversorgung bewusst.
  • ...unterscheiden ausgewählte Reaktionen von Patientinnen und Patienten, Angehörigen und anderen Beteiligten in Notfällen.
  • ...erkennen eine Eigen- und/oder Fremdgefährdung und berücksichtigen relevante Maßnahmen zum Eigenschutz und zum Schutz von Dritten.
  • ...wenden Handlungsprinzipien der psychosozialen Ersten Hilfe an
  • ...stellen eine Anschlussversorgung über Notfallseelsorge/ Krisenintervention sicher.
D2

Akute Belastungsreaktionen und posttraumatische Belastungsstörungen erkennen

  • ...erkennen akute Stressreaktionen im Einsatz bei sich und anderen Beteiligten.
  • ...nehmen Symptome einer akuten Belastungsreaktion wahr.
  • ...grenzen akute Belastungsreaktionen zur posttraumatischen Belastungsstörung (und Traumafolgestörungen) ab.
D3

Bewältigungsstrategien (Copingstrategien) nutzen

  • ...wenden Strategien zur Ablenkung an (Abstand gewinnen).
  • ...nutzen Verarbeitungsstrategien.
D4

Kollegiale Unterstützung sicherstellen

  • ...sind sich der Bedeutung der kollegialen Ressource in Krisensituationen bewusst.
  • wenden Handlungsprinzipien der kollegialen Unterstützung an.
  • ...nutzen die Möglichkeiten einer Anschlussversorgung.

.

Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen Anlage 2
(zu § 2 Absatz 5, § 8 Absatz 4 Nummer 3 und 4)


Bescheinigung
über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Name, Vorname
_______________________________________________________________
Geburtsdatum Geburtsort
_______________________________________________________________
hat in der Zeit von _________________ bis

_________________

1. regelmäßig und erfolgreich am theoretischfachpraktischen und praktischen Unterricht in der Ausbildungsstätte sowie an der praktischen Ausbildung im Krankenhaus und in der Lehrrettungswache für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter teilgenommen.
2. Das Ausbildungsnachweisheft gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter wurde ordnungsgemäß/nicht ordnungsgemäß* geführt.
Die Ausbildung ist -nicht - über die nach der RettSanAPrV M-V zulässigen Fehlzeiten*) hinaus -

um ...... Unterrichtseinheiten in der theoretischfachpraktischen Ausbildung und um ......Stunden in der praktischen Ausbildung - unterbrochen worden.

Ort, Datum
 _________________

_________________
(Unterschrift(en) der Leitung der Ausbildungsstätte)



(Stempel)

(*Nichtzutreffendes streichen!)

.

Zeugnis Anlage 3
(zu § 11 Absatz 1)

Der Vorsitz des Prüfungsausschusses

Zeugnis
über die staatliche Prüfung
für
Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
in Mecklenburg-Vorpommern

Name, Vorname

_______________________________________________________________

Geburtsdatum
_______________________________________________________________
Geburtsort
______________________________________________
hat am __.__.____ die staatliche Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter bei der

_______________________________________________________________

in _______________________________________________________________ (Ausbildungsstätte) bestanden.

Folgende Prüfungsnoten wurden erreicht:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung " ____________"
2. im praktischen Teil der Prüfung " ____________"

Ort, Datum

_______________________________________________________________

(Siegel)
_______________________________________________________________
(Unterschrift des Vorsitzes des Prüfungsausschusses


ENDE

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