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RettSanAPrV M-V - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern
Verordnung zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 11. Februar 2025
(GVOBl. M-V Nr. 5 vom 28.02.2025 S. 98 i.K., ber. 04.03.2025 S. 110)
Gl.-Nr.: 2120 - 3 - 4
(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)
Aufgrund des § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 183, 188) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 5 Absatz 5 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) geändert worden ist, und dem Organisationserlass der Ministerpräsidentin vom 21. Dezember 2021 (AmtsBl. M-V S. 1079), der zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. Juli 2024 (AmtsBl. M-V S. 739) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen:
§ 1 Ausbildungsziel
(1) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter soll zum Einsatz in der Notfallrettung und im qualifizierten Krankentransport gemäß § 2 Absatz 2 und 3 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern sowie zu Tätigkeiten des Bevölkerungsschutzes befähigen. Hierbei ist das Kompetenzprofil gemäß den Empfehlungen des Ausschusses "Rettungswesen" vom 11. und 12. Februar 2019 zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) zu vermitteln ( Anlage 1 zu dieser Verordnung).
(2) Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation "Rettungssanitäterin" oder "Rettungssanitäter" ab.
§ 2 Dauer und Struktur der Ausbildung
(1) Die Ausbildung umfasst mindestens 520 Stunden und gliedert sich in folgende Abschnitte:
(2) Die Ausbildung kann berufsbegleitend oder als Vollzeitmaßnahme durchgeführt werden und soll innerhalb von zwei Jahren ab Beginn der Ausbildung abgeschlossen werden. Für die theoretischfachpraktische Ausbildung gemäß Absatz 1 Nummer 1 können anteilig geeignete digitale Unterrichtsformate genutzt werden. Der Umfang digitaler Unterrichtsformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, darf dabei zehn Prozent der Gesamtstundenzahl gemäß Absatz 1 Nummer 1 nicht überschreiten.
(3) Die Ausbildungsabschnitte des Absatzes 1 sollen in der genannten Reihenfolge absolviert werden. Die Auszubildenden haben über ihre Tätigkeiten während der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 ein Ausbildungsnachweisheft zu führen. Eine digitale Form des Ausbildungsnachweisheftes ist nach Vorgabe der Ausbildungsstätte nach Absatz 1 Nummer 1 möglich. Die Auszubildenden haben für eine ordnungsgemäße Führung des Ausbildungsnachweisheftes zu sorgen.
(4) Ausbildungsabschnitte können im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz oder teilweise auf die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 angerechnet werden. In anderen Bundesländern abgeleistete Ausbildungsabschnitte gelten als anerkannt, wenn sie nachweislich den Empfehlungen des "Ausschusses Rettungswesen" vom 11. und 12. Februar 2019 zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) entsprechen. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die zuständige Behörde auf Antrag der Auszubildenden.
(5) Bei endgültigem Nichtbestehen der staatlichen Prüfung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter können abgeleistete Ausbildungsabschnitte im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz oder teilweise nach § 1 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter auf die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 angerechnet werden. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die zuständige Behörde auf Antrag der Auszubildenden.
(6) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und die ordnungsgemäße Führung des Ausbildungsnachweisheftes ist gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung durch die Leitung der Ausbildungsstätte zu dokumentieren.
(7) Auf die Dauer der Ausbildung können Unterbrechungen wegen Krankheit oder aus anderen, von den Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu zehn Prozent auf die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 angerechnet werden.
§ 3 Ausbildungsstätten
(1) Die theoretischfachpraktische Ausbildung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 sowie die staatliche Prüfung nach § 5 erfolgt an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten.
(2) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischfachpraktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Ausbildungsstätte.
(3) Die Anerkennung der Ausbildungsstätten für die theoretischfachpraktische Ausbildung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 sowie für die staatliche Prüfung nach § 5 wird durch die zuständige Behörde auf Antrag erteilt, wenn die personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Ausbildung unter Berücksichtigung des Ausbildungsziels gemäß § 1 Absatz 1 erfüllt sind. Die Ausbildungsstätten müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
Staatlich anerkannte Schulen für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern gemäß § 6 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes gelten für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern im Sinne dieser Verordnung als anerkannt.
(4) Ausbildungsstätten entsprechend Absatz 1, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung staatlich anerkannt worden sind, gelten weiterhin als anerkannt nach Absatz 3.
(5) Die Rettungswache für die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ist durch die zuständige Behörde als Lehrrettungswache gemäß § 6 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes anzuerkennen. Soweit für die Rettungswache bereits eine Genehmigung als Lehrrettungswache gemäß § 6 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes erteilt wurde, gilt diese auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern als anerkannt.
(6) Die Ausbildungsstätte hat die für die praktische Ausbildung in einem Krankenhaus gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 erforderlichen Kapazitäten durch den Abschluss von Kooperationsverträgen sicherzustellen und nachzuweisen.
§ 4 Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung
Eine Person kann zur Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter zugelassen werden, wenn sie
§ 5 Staatliche Prüfung
(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 1 Absatz 1 umfasst jeweils einen schriftlichen und praktischen Teil.
(2) Die zu prüfende Person legt die Prüfung bei der Ausbildungsstätte ab, in der sie die theoretischfachpraktische Ausbildung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 absolviert. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung abgelegt werden soll, kann auf Antrag der zu prüfenden Personen Ausnahmen zulassen.
§ 6 Nachteilsausgleich
(1) Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
(2) Ein entsprechender individueller Nachteilsausgleich ist durch die zu prüfende Person zu begründen und spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
(3) Die zuständige Behörde entscheidet, ob dem Antrag ein qualifiziertes ärztliches Attest oder andere zum Nachweis geeignete Unterlagen beizufügen sind. Aus dem qualifizierten ärztlichen Attest oder den Unterlagen muss die leistungsbeeinträchtigende oder -verhindernde Auswirkung der Beeinträchtigung oder Behinderung hervorgehen.
(4) Die zuständige Behörde bestimmt, in welcher geänderten Form die gleichwertige Prüfungsleistung zu erbringen ist. Zur Festlegung der geänderten Form gehört zum Beispiel auch eine Verlängerung der Schreib- oder Bearbeitungszeit der Prüfungsleistung.
(5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich nicht verändert werden.
(6) Die Entscheidung der zuständigen Behörde wird der zu prüfenden Person in geeigneter Weise bekannt gegeben.
§ 7 Prüfungsausschuss
(1) Bei jeder Ausbildungsstätte wird für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:
(2) Die zuständige Behörde bestellt auf Vorschlag der Ausbildungsstätte die Mitglieder des Prüfungsausschusses gemäß Absatz 1 Nummern 2 und 3. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertretung zu bestellen.
(3) Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen oder Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
§ 8 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person über die Zulassung zur Prüfung und setzt im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte die Prüfungstermine fest.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens vier Wochen vor Beginn des Abschlusslehrgangs gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 über die Leitung der Ausbildungsstätte beim Vorsitz des Prüfungsausschusses zu stellen.
(3) Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sollen der zu prüfenden Person zu Beginn des Abschlusslehrgangs nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 schriftlich oder elektronisch durch die Ausbildungsstätte mitgeteilt werden.
(4) Die Zulassung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
§ 9 Durchführung der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung ist als Aufsichtsarbeit innerhalb einer Dauer von 120 Minuten zu bearbeiten. Die schriftlich gestellten Aufgaben der Aufsichtsarbeit werden vom Vorsitz des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte ausgewählt. Die zuständige Behörde kann zentrale Prüfungsaufgaben vorgeben, die unter Beteiligung der Ausbildungsstätten erarbeitet werden. In diesem Fall ist von der zuständigen Behörde ein landeseinheitlicher Prüfungstermin festzulegen. Die Fragen sollen zu gleichen Teilen aus den Themenbereichen a bis C der Anlage 1 gestellt werden. Die Aufsichtspersonen werden von der Leitung der Ausbildungsstätte gestellt. Die Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 zu bewerten und zu benoten. Aus den Noten der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 bildet der Vorsitz des Prüfungsausschusses die Note für den schriftlichen Teil als das arithmetische Mittel. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 10 zuzuordnen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Aufsichtsarbeit mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(2) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die zu prüfenden Personen werden einzeln oder zu zweit geprüft. Jede zu prüfende Person übernimmt bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen in der Rolle der Teamführung die anfallenden Aufgaben gemäß den Themenbereichen a bis D der Anlage 1 einschließlich
Eines der Fallbeispiele muss aus dem Bereich des notfallmedizinischen Einsatzgeschehens oder des qualifizierten Krankentransportes stammen und auf die Versorgung einer Erkrankung oder einer Verletzung bei einem erwachsenen Patienten abzielen. Das andere Fallbeispiel muss aus dem Bereich des Herzkreislaufstillstandes mit Reanimation bei einem Erwachsenen stammen. Jedes Fallbeispiel wird durch ein Fachgespräch ergänzt. In diesem hat die zu prüfende Person ihr Handeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Jedes Fallbeispiel soll einschließlich des Fachgesprächs nicht kürzer als 15 und nicht länger als 25 Minuten dauern. Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte. Jedes Fallbeispiel wird vor dem Prüfungsausschuss durchgeführt und von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3 abgenommen und benotet.
Aus den Noten der Mitglieder des Prüfungsausschusses gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3 bildet der Vorsitz des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für jedes Fallbeispiel und im Anschluss aus diesen Noten die Gesamtnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 10 zuzuordnen. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
§ 10 Benotung der Prüfung
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
Berechneter Zahlenwert | Note in Worten (Zahlenwert) | Notendefinition |
1,00 bis 1,49 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
1,50 bis 2,49 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
2,50 bis 3,49 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
3,50 bis 4,49 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
4,50 bis 5,49 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
5,50 bis 6,00 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
§ 11 Bestehen und Wiederholen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 9 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 zu dieser Verordnung. Im Falle des Nichtbestehens erhält die zu prüfende Person vom Vorsitz des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(2) Die Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung und jedes Fallbeispiel der praktischen Prüfung können auf Antrag der zu prüfenden Person einmal wiederholt werden, wenn die zu prüfende Person die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.
(3) Hat die zu prüfende Person ein Fallbeispiel oder beide Fallbeispiele der praktischen Prüfung zu wiederholen, darf sie zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn sie an einer zusätzlichen Ausbildung teilgenommen hat. Dauer und Inhalt der zusätzlichen Ausbildung bestimmt der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb von zwölf Monaten nach der letzten Prüfung abzuschließen. Ausnahmen kann die zuständige Behörde auf Antrag der Auszubildenden zulassen.
§ 12 Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt eine zu prüfende Person nach Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, hat sie dem Vorsitz des Prüfungsausschusses den Grund für den Rücktritt unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) Genehmigt der Vorsitz des Prüfungsausschusses den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Krankheit hat die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu erfolgen.
(3) Teilt die zu prüfende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit oder genehmigt der Vorsitz des Prüfungsausschusses den Rücktritt nicht, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 11 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 13 Versäumnisfolgen
(1) Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund, gibt die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 11 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses. § 12 gilt entsprechend.
§ 14 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann bei zu prüfenden Personen, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Prüfung zulässig. § 11 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 15 Niederschrift und Prüfungsunterlagen
(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
(2) Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre in der Ausbildungsstätte aufzubewahren. Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschriften nach Absatz 1, sind zehn Jahre aufzubewahren.
(3) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.
§ 16 Gleichwertige Ausbildung
(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach den Grundsätzen des 520-Stunden-Programms des Bund- Länder-Ausschusses "Rettungswesen" vom 20. September 1977, novelliert durch die Empfehlungen des Ausschusses "Rettungswesen" vom 17. September 2008, erfolgreich abgeschlossene Rettungssanitäterausbildung ist mit einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig.
(2) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, die in einem anderen Bundesland abgeleistet worden ist, wird anerkannt, wenn sie auf den Empfehlungen des Ausschusses "Rettungswesen" vom 11. und 12. Februar 2019 zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) beruht.
(3) Die Anerkennung von Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt nach Titel III Kapitel I (Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen) der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782 (ABl. L 2024/782) geändert worden ist.
(4) Die von der antragstellenden Person erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist und die für die Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder als Rettungssanitäter erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen wurden. Über die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch Ablegen einer Kenntnisprüfung vor einem Prüfungsausschuss nach § 7 erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung nach § 9 Absatz 2 dieser Verordnung erstreckt.
(5) Die Kenntnisprüfung darf in jedem Fallbeispiel nach § 9 Absatz 2 dieser Verordnung, das nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei dem Vorsitz des Prüfungsausschusses notwendig.
(6) Die Anerkennung nach Absatz 3 und 4 ist unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen in schriftlicher oder elektronischer Form bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde hat über die Anträge nach Absatz 3 und 4 kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
§ 17 Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, werden nach den Vorschriften der Rettungssanitäterausbildungsverordnung vom 19. Dezember 1995 (GVOBl. M-V 1996 S. 53), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 129) geändert worden ist, in ihrer bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weitergeführt und abgeschlossen.
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rettungssanitäterausbildungsverordnung vom 19. Dezember 1995 (GVOBl. M-V 1996 S. 53), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 129) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2) |
Themenbereich A
Handlungsfeld Krankentransport und Rettungsdienst |
Zeitansatz | ||
Ausbildungsstätte | Krankenhaus | Lehrrettungswache | |
60 Unterrichtseinheiten | 16 Stunden | 40 Stunden | |
Thema |
Kompetenzziele Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer... |
||
A1
Organisatorische Grundlagen |
|
||
A2
Im Krankentransport und Rettungsdienst mitwirken |
|
||
A3
Sich in Krankentransport und Rettungsdienst angemessen verhalten |
|
||
A4
Verschiedene rechtliche Fragestellungen berücksichtigen |
|
||
A5
Bei der standardisierten Patientenversorgung mitwirken |
|
||
A6
Nach hygienischen Grundsätzen arbeiten |
|
||
A7
Pharmakologische Grundlagen im Einsatz berücksichtigen |
|
||
A8
Dokumentieren in Krankentransport und Rettungsdienst |
|
||
A9
Transport und Übergabe durchführen |
|
||
A10
Sich in besonderen Einsatzlagen (MANV, Amok, Schadensereignissen Terror, CBRN) angemessen verhalten |
|
Themenbereich B
Versorgung nach dem ABCDE-Schema |
Zeitansatz | ||
Ausbildungsstätte | Krankenhaus | Lehrrettungswache | |
120 Unterrichtseinheiten | 56 Stunden | 88 Stunden | |
Thema |
Kompetenzziele Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer... |
||
B1
Menschen mit A-Problemen versorgen |
|
||
B2
Menschen mit B-Problemen versorgen |
|
||
B3
Menschen mit C-Problemen versorgen |
|
||
B4
Menschen mit D-Problemen versorgen |
|
||
B5
Menschen mit E-Problemen versorgen |
|
||
B6
Informationen durch Anamneseerhebung gewinnen |
|
||
B7
Bei der weiteren Versorgung mitwirken |
|
Themenbereich C
Spezielle Versorgung |
Zeitansatz | ||
Ausbildungsstätte | Krankenhaus | Lehrrettungswache | |
40 Unterrichtseinheiten |
4 Stunden | 16 Stunden | |
Thema |
Kompetenzziele Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer... |
||
C1
Menschen mit Verletzungen versorgen |
|
||
C2
Menschen nach Elektrounfällen versorgen |
|
||
C3
Menschen nach Tauch- oder Ertrinkungsunfällen versorgen |
|
||
C4
Patientinnen mit gynäkologischen und geburtshilflichen Notfällen versorgen |
|
||
C5
Notfälle bei Säuglingen, Kindern und Jugendlichen versorgen |
|
||
C6
Ältere Menschen versorgen |
|
||
C7
Menschen mit abdominellen Beschwerden versorgen |
|
||
C8
Menschen mit psychischen Störungen versorgen |
|
||
C9
Menschen mit Vergiftungen versorgen |
|
||
C10
Menschen mit Infektionskrankheiten/ -gefährdungen versorgen |
|
Themenbereich D
Psychosoziale Aspekte |
Zeitansatz | ||
Ausbildungsstätte | Krankenhaus | Lehrrettungswache | |
20 Unterrichtseinheiten |
4 Stunden | 16 Stunden | |
Thema |
Kompetenzziele Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer... |
||
D1
Psychosoziale Erste Hilfe/ Notfallversorgung (PSNV) sicherstellen |
|
||
D2
Akute Belastungsreaktionen und posttraumatische Belastungsstörungen erkennen |
|
||
D3
Bewältigungsstrategien (Copingstrategien) nutzen |
|
||
D4
Kollegiale Unterstützung sicherstellen |
|
Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen | Anlage 2 (zu § 2 Absatz 5, § 8 Absatz 4 Nummer 3 und 4) |
Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen |
|||
Name, Vorname | |||
_______________________________________________________________ | |||
Geburtsdatum | Geburtsort | ||
_______________________________________________________________ | |||
hat in der Zeit von _________________ bis
_________________ |
|||
1. | regelmäßig und erfolgreich am theoretischfachpraktischen und praktischen Unterricht in der Ausbildungsstätte sowie an der praktischen Ausbildung im Krankenhaus und in der Lehrrettungswache für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter teilgenommen. | ||
2. | Das Ausbildungsnachweisheft gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter wurde ordnungsgemäß/nicht ordnungsgemäß* geführt. | ||
Die Ausbildung ist -nicht - über die nach der RettSanAPrV M-V zulässigen Fehlzeiten*) hinaus -
um ...... Unterrichtseinheiten in der theoretischfachpraktischen Ausbildung und um ......Stunden in der praktischen Ausbildung - unterbrochen worden. |
|||
Ort, Datum | |||
_________________ | |||
_________________ |
|
||
(*Nichtzutreffendes streichen!) |
Zeugnis | Anlage 3 (zu § 11 Absatz 1) |
Der Vorsitz des Prüfungsausschusses
Zeugnis |
||||
Name, Vorname
_______________________________________________________________ |
||||
Geburtsdatum _______________________________________________________________ |
Geburtsort ______________________________________________ |
|||
hat am __.__.____ die staatliche Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter bei der
_______________________________________________________________ in _______________________________________________________________ (Ausbildungsstätte) bestanden. |
||||
Folgende Prüfungsnoten wurden erreicht: | ||||
1. | im schriftlichen Teil der Prüfung | " ____________" | ||
2. | im praktischen Teil der Prüfung | " ____________" | ||
Ort, Datum _______________________________________________________________ |
||||
(Siegel) | ||||
_______________________________________________________________ (Unterschrift des Vorsitzes des Prüfungsausschusses |
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ENDE | ![]() |
(Stand: 25.03.2025)
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