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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice
Vom 11. Juli 2012
(BGBl. I Nr. 32 vom 16.07.2012 S. 1487)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice vom 6. April 2011 (BGBl. I S. 558) wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nummer 3 wird das Wort "auftragsbezogenes" durch das Wort "situatives" ersetzt.
b) Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c Möbel- und Küchendemontage planen und festlegen, | "c) Möbel- und Küchenmontage sowie -demontage planen und festlegen," |
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 16. Juli 2012 begründet worden sind, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren."
(Stand: 30.03.2021)
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