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Regelwerk

Änderungstext

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Vom 15. August 2019
(BGBl. I Nr. 31 vom 20.08.2019 S. 1307; 21.12.2022 S. 2847 22; 18.08.2023 Nr. 217 23)



Siehe Fn. 1

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 4a Zugang zur Erwerbstätigkeit".

b) Die Angabe zu Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 3
Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

§ 16 Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung

§ 16a Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung

§ 16b Studium

§ 16c Mobilität im Rahmen des Studiums

§ 16d Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

§ 16e Studienbezogenes Praktikum EU § 16f Sprachkurse und Schulbesuch

§ 17 Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes

Abschnitt 4
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit

§ 18 Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen

§ 18a Fachkräfte mit Berufsausbildung

§ 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung

§ 18c Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte

§ 18d Forschung

§ 18e Kurzfristige Mobilität für Forscher

§ 18f Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher

§ 19 ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

§ 19a Kurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

§ 19b Mobiler-ICT-Karte

§ 19c Sonstige Beschäftigungszwecke; Beamte

§ 19d Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung

§ 19e Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst

§ 19f Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18b Absatz 2, den §§ 18d, 18e, 18f und 19e

§ 20 Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte

§ 21 Selbständige Tätigkeit".

c) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

" § 39 Zustimmung zur Beschäftigung".

d) Nach der Angabe zu § 81 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 81a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 wird die Angabe " § 16" durch die Wörter "den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen," ersetzt.

bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen."

b) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. L 105 vom 13.04.2006 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.03.2016 S. 1)" ersetzt.

c) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a eingefügt:s

"(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen."

d) Nach Absatz 12 werden die folgenden Absätze 12a bis 12c eingefügt:

"(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
  2. Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2a wird die Angabe " § 19a" durch die Angabe " § 18b Absatz 2" ersetzt.

bb) In Nummer 2b wird die Angabe " § 19b" durch die Angabe " § 19" ersetzt.

cc) In Nummer 2c wird die Angabe " § 19d" durch die Angabe " § 19b" ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3

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