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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Vom 22. September 2021
(BGBl. I Nr. 67 vom 24.09.2021 S. 4335)



Auf Grund des

Artikel 1
Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Die Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 wird das Wort "wenn" durch das Wort "soweit" ersetzt.

2. § 49 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird ein Pool an Prüfungsaufgaben für die fünf in § 48 Absatz 2 genannten Kompetenzbereiche erstellt. "Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird ein Pool an Parcours erstellt; jeder Parcours umfasst eine Prüfungsaufgabe aus jedem der in § 48 Absatz 2 bis 6 genannten Kompetenzbereiche."

3. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "mindestens" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Vor Beginn einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung hat die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den Parcours, der für den jeweiligen Prüfungstermin ausgewählt worden ist, dahingehend zu überprüfen, ob dessen Durchführung unter Berücksichtigung der aktuellen lokalen Gegebenheiten möglich ist. Ergibt die Überprüfung Hinweise, dass eine fehlerfreie Durchführung gefährdet ist, ist der Ersatzparcours zu wählen. Auch der Ersatzparcours ist von der oder dem Vorsitzenden auf seine Durchführbarkeit zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung ebenfalls, dass eine fehlerfreie Durchführung des Parcours gefährdet ist, wählt die oder der Vorsitzende erneut einen Parcours aus den zusammengestellten Parcours nach § 49 Absatz 4 aus. Für den erneut aus gewählten Parcours gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. "(2) Vor Beginn einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung hat die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den Parcours, der für den Prüfungstermin ausgewählt worden ist, auf Fehler zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung Hinweise, dass eine Prüfungsaufgabe an einer Station oder der gesamte Parcours fehlerhaft sein könnte, ist der Ersatzparcours zu wählen. Für den Ersatzparcours gilt Satz 1 entsprechend."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Ist der gewählte Ersatzparcours fehlerhaft, wählt die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung in Absprache mit der nach § 20 zuständigen Stelle erneut einen Parcours aus dem Pool der Parcours nach Absatz 1 aus. Für den erneut ausgewählten Parcours gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend."

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

ID: 222165

ENDE

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(Stand: 20.10.2022)

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