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BetrPrämDurchfG - Betriebsprämiendurchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie
Vom 26.11.2010
(BGBl. I Nr. 60 vom 03.12.2010 S. 1720; 22.12.2011 S. 3044 11; 31.08.2015 S. 1474 15)
Gl.-Nr.: 7847-26
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung
(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.
§ 2 Regionale Anwendung der einheitlichen Betriebsprämie
(1) Die einheitliche Betriebsprämie wird ab dem 1. Januar 2005 auf regionaler Ebene nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften gewährt.
(2) Für die Durchführung der Vorschriften über die einheitliche Betriebsprämie bildet jedes Land eine Region. Abweichend von Satz 1 bilden die Länder Brandenburg und Berlin, Niedersachsen und Bremen sowie Schleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine Region.
§ 2a (weggefallen)
§ 3 Nationale Reserve und Härtefälle
(1) Zur Bildung der nationalen Reserve sind
erhöht,
jeweils um 1,0 vom Hundert zu kürzen.
(1a) Die Summe der sich im Jahr 2008 aus der Kürzung nach § 5 Absatz 4b Satz 1 ergebenden Beträge wird Teil der nationalen Reserve.
(2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenzbeträge oder Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen, einschließlich der sich aus § 5 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 5b Absatz 3, § 5c Absatz 2 oder § 5d Absatz 2, ergebenden Fälle, festsetzen zu können.
§ 4 Aufteilung der Obergrenze auf die Regionen 15
(1) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 um 1,0 vom Hundert gekürzte angepasste nationale Obergrenze wird auf die einzelnen Regionen nach dem in Anlage 1 vorgesehenen Schlüssel als Grundlage für die Berechnung des Referenzbetrages nach § 5 aufgeteilt (regionale Obergrenzen).
(2) Der nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a um 1,0 vom Hundert gekürzte erste Erhöhungsbetrag wird in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der Beträge aus
§ 5 Absatz 4 Nummer 3 auf die Regionen aufgeteilt.
(3) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, c und d jeweils um 1,0 vom Hundert gekürzten zweiten, dritten sowie vierten Erhöhungsbeträge werden jeweils in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der ersten, zweiten sowie dritten zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach § 5 Absatz 4a auf die Regionen aufgeteilt.
(3a) Der nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e um 1,0 vom Hundert gekürzte fünfte Erhöhungsbetrag wird in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbeträge nach § 5 Absatz 4c auf die Regionen aufgeteilt.
(3b) Im Jahr 2008 wird den Regionen jeweils ein zusätzlicher Betrag in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der gesonderten Beträge nach § 5
(Stand: 16.06.2018)
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