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EPÜ - Europäisches Patentübereinkommen
Vom 24. August 2007
(BGBl. II Nr. 25 vom 31.08.2007 S. 1129)
Erster Teil
Allgemeine und institutionelle Vorschriften
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 1 Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten
Durch dieses Übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten geschaffen.
Artikel 2 Europäisches Patent
(1) Die nach diesem Übereinkommen erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet.
(2) Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt.
Artikel 3 Territoriale Wirkung
Die Erteilung eines europäischen Patents kann für einen oder mehrere Vertragsstaaten beantragt werden.
Artikel 4 Europäische Patentorganisation
(1) Durch dieses Übereinkommen wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, nachstehend Organisation genannt. Sie ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbstständigkeit ausgestattet.
(2) Die Organe der Organisation sind:
(3) Die Organisation hat die Aufgabe, europäische Patente zu erteilen. Diese Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt durchgeführt, dessen Tätigkeit vom Verwaltungsrat überwacht wird.
Artikel 4a Konferenz der Minister der Vertragsstaaten
Eine Konferenz der für Angelegenheiten des Patentwesens zuständigen Minister der Vertragsstaaten tritt mindestens alle fünf Jahre zusammen, um über Fragen der Organisation und des europäischen Patentsystems zu beraten.
Kapitel II
Die Europäische Patentorganisation
Artikel 5 Rechtsstellung
(1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Organisation besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen.
(3) Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt die Organisation.
Artikel 6 Sitz
(1) Die Organisation hat ihren Sitz in München.
(2) Das Europäische Patentamt befindet sich in München. Es hat eine Zweigstelle in Den Haag.
Artikel 7 Dienststellen des Europäischen Patentamts
In den Vertragsstaaten und bei zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes können, soweit erforderlich und vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats oder der betreffenden Organisation, durch Beschluss des Verwaltungsrats Dienststellen des Europäischen Patentamts zu Informations- oder Verbindungszwecken geschaffen werden.
Artikel 8 Vorrechte und Immunitäten
Die Organisation, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Bediensteten des Europäischen Patentamts und die sonstigen Personen, die in dem diesem Übereinkommen beigefügten Protokoll über Vorrechte und Immunitäten bezeichnet sind und an der Arbeit der Organisation teilnehmen, genießen in jedem Vertragsstaat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe dieses Protokolls.
Artikel 9 Haftung
(1) Die vertragliche Haftung der Organisation bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
(2) Die außervertragliche Haftung der Organisation für Schäden, die durch sie oder die Bediensteten des Europäischen Patentamts in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht worden sind, bestimmt sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Ist der Schaden durch die Zweigstelle in Den Haag oder eine Dienststelle oder durch Bedienstete, die einer dieser Stellen angehören, verursacht worden, so ist das Recht des Vertragsstaats anzuwenden, in dem sich die betreffende Stelle befindet.
(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten des Europäischen Patentamts gegenüber der Organisation bestimmt sich nach ihrem Statut oder den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.
(4) Für die Regelung von Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind folgende Gerichte zuständig:
Kapitel III
Das Europäische Patentamt
Artikel 10 Leitung
(1) Die Leitung des Europäischen Patentamts obliegt dem Präsidenten, der dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Amts verantwortlich ist.
(2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
(Stand: 16.06.2018)
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