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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

ERP-Wirtschaftsplangesetz 2024
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2024

Vom 20. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 388 vom 22.12.2023)
Gl.-Nr.: 640-7



Archiv: 2022

Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens

Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2024, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), geändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), aufgestellt worden ist, wird in Einnahmen und Ausgaben auf

1.092 233.000 Euro

festgestellt.

§ 2 Ermächtigung zur Kreditaufnahme

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.

§ 3 Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan

Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich ( Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5.000 000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.

§ 4 Übernahme von Gewährleistungen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der freien Berufe bis zu einem Gesamtbetrag von 4.338 000.000 Euro zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.

(2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplangesetze übernommenen Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen angerechnet, soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch genommen werden kann oder in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

§ 5 Vom Verwendungszweck ausgenommene Beträge

Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungsgesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenommen.

§ 6 Verordnungsermächtigung zur Umsetzung der Nationalen Strategie für Soziale Innovationen und Gemeinwohlorientierte Unternehmen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Anwendung dieses Gesetzes auf die Förderung von gemeinnützigen kleinen und mittleren Unternehmen zu erstrecken, soweit dies der Umsetzung des Handlungsfeldes 6 der am 13. September 2023 von der Bundesregierung beschlossenen und auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlichten Nationalen Strategie für Soziale Innovationen und Gemeinwohlorientierte Unternehmen dienlich ist. Dabei sind die in diesem Gesetz veranschlagten Ansätze beizubehalten.

(2) Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Die Zuleitung soll bis zum 31. März 2024 erfolgen.

§ 7 Verordnungsermächtigung zur Umsetzung von Nachhaltigkeitskriterien in Programmen des ERP-Wirtschaftsplans

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit der eine Systematik aufgestellt wird, nach welchen Kriterien in Programmen zur Unterstützung von nachhaltigen Unternehmensgründungen und -übernahmen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes der Nachweis der Nachhaltigkeit erbracht werden kann.

(2) Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Die Zuleitung soll bis zum 30. Juni 2024 erfolgen.

§ 8 Befristung

Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2025, frühestens jedoch am 31. Dezember 2024, außer Kraft.

§ 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

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Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007 Anlage
(zu § 1)

Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung

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