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Regelwerk, Wirtschaft

BremPflWBVO - Bremische Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte
- Bremen -

Vom 12. November 2024
(Brem.GBl. Nr. 136 vom 04.12.2024 S. 1042)



Archiv: 2007

Auf Grund des § 10 des Bremischen Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 3. Dezember 2024 wird verordnet:

§ 1 Fachweiterbildungsbezeichnung

(1) Die staatliche Anerkennung zum Führen der Fachweiterbildungsbezeichnung

  1. "Pflegefachperson für Intensivpflege und Anästhesie",
  2. "Pflegefachperson für Onkologie",
  3. "Pflegefachperson für den Operationsdienst",
  4. "Pflegefachperson für Psychiatrie",
  5. "Pflegefachperson für Leitungsaufgaben in der Pflege",
  6. "Pflegefachperson für Gerontologie und Gerontopsychiatrie",
  7. "Pflegefachperson für pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie",
  8. "Pflegefachperson für Hygiene und Infektionsprävention",
  9. "Pflegefachperson für komplementäre Pflege",
  10. "Pflegefachperson für Notfallpflege",
  11. "Pflegefachperson für Geriatrie" oder
  12. "Pflegefachperson für Neurologie"

erhält, wer die entsprechende, nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Abschlussprüfung bestanden hat.

(2) Die in Absatz 1 genannten Fachweiterbildungsbezeichnungen können durch das Ausweisen einer fachlichen Vertiefung ergänzt werden, sofern ein entsprechendes Wahlmodul absolviert wurde.

§ 2 Ziel der Weiterbildung

Ziel jeder Fachweiterbildung ist der strukturierte und durch die Bestimmungen nach dieser Verordnung geregelte Erwerb festgelegter, über die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse hinausgehender Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Ausbildung besondere, für eine erweiterte Berufsausübung relevante Handlungskompetenzen, einschließlich der Sensibilisierung für ethische Belange, zu erlangen. Die Ziele für die Teilnehmenden der Fachweiterbildungslehrgänge umfassen insbesondere die wissenschaftliche Auseinandersetzung und Reflexion ihrer beruflichen Pflegetätigkeit und die Vertiefung des Wissens hinsichtlich anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die speziellen Ziele und der jeweils angestrebte Kompetenzgewinn jeder einzelnen Fachweiterbildung ergeben sich aus den Beschreibungen der Module in den Modulhandbüchern gemäß § 3.

§ 3 Module, Modulhandbücher

(1) Die Fachweiterbildungen für Pflegefachpersonen werden in modularer Form durchgeführt. Die einzelnen Module enthalten theoretische, praktische und berufspraktische Anteile.

(2) Inhalt und Umfang der Module der jeweiligen Fachweiterbildungen werden in einheitlichen Modulhandbüchern festgeschrieben. Jedes Modulhandbuch besteht aus der Darlegung der einzelnen Grund- und Fachmodule. Alle Inhalte sind an den jeweils aktuellen pflegewissenschaftlichen und bezugswissenschaftlichen Erkenntnissen auszurichten. Die Orientierung an evidenzbasierter Pflege und medizinischen Leitlinien muss aus den Modulhandbüchern ersichtlich sein.

(3) Jede Fachweiterbildung besteht aus den Grundmodulen "Professionelle Orientierung" und "Berufspädagogische Grundlagen" sowie mindestens zwei Fachmodulen. Die Grundmodule sind nicht auf den jeweiligen Fachweiterbildungsbereich ausgerichtet. Die Fachmodule haben das Fachweiterbildungsziel bezogen auf den Versorgungs- oder Verantwortungsbereich zum Gegenstand.

(4) Die Module und die Modulhandbücher werden von der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz auf Antrag einer oder mehrerer durchführender Weiterbildungsstätten genehmigt. Es ist das Muster in Anlage 3 zu verwenden. Es sind zur Genehmigung mindestens die folgenden Kriterien zu erfüllen:

  1. durchgehende Kompetenzorientierung,
  2. Integration des Grundmoduls "Professionelle Orientierung" im Umfang von 100 bis 120 Stunden für alle Fachweiterbildungen,
  3. Integration des Grundmoduls "Berufspädagogische Grundlagen" im Umfang von 100 bis 120 Stunden,
  4. Darlegung der Grund- und Fachmodule unter Verwendung der Vorlage in Anlage 3,
  5. Modul- und Abschlussprüfungen einschließlich Form, Inhalt und Umfang,
  6. begründete Darlegung, ob das Fachmodul "Praxisanleitung" als zusätzliches Modul integriert werden soll,
  7. Aussagen zu berufspraktischen Anteilen und Praxistransfer,
  8. didaktische Begründung und Darlegung des prozentualen Anteils von Selbstlernzeiten, sofern solche vorgesehen sind,
  9. Darlegung der Wahlmöglichkeiten und -voraussetzungen, sofern Wahlmodule vorgesehen sind, sowie des in der staatlichen Anerkennung zum Führen der Fachweiterbildungsbezeichnung auszuweisende Vertiefungsbereich.

(5) Die Grundmodule werden von der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz einmalig genehmigt und sind im Zuge der Beantragung der Genehmigung nachfolgender Modulhandbücher unverändert zu übernehmen.

(6) Nach erfolgter Genehmigung werden die Modulhandbücher durch die Senatorin oder den Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz veröffentlicht. Die Modulhandbücher und die enthaltenen Module sind für alle Weiterbildungsstätten in der Freien Hansestadt Bremen bindend, sofern durch die Senatorin oder den Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz nicht etwas Anderes festgelegt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass einzelne Module in das Modulhandbuch anderer Fachweiterbildungen aufgenommen werden.

(7) Die Genehmigung der Modulhandbücher wird befristet erteilt und ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist neu zu beantragen.

(8) Für die Fachweiterbildungen gemäß § 1

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(Stand: 20.12.2024)

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