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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung spielhallenrechtlicher und glücksspielrechtlicher Vorschriften an den Glücksspielstaatsvertrag 2021
- Bremen -
Vom 21. Juni 2022
(Brem.GBl. Nr. 61 vom 30.06.2022 S. 285)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Spielhallengesetzes
Das Bremische Spielhallengesetz vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 327 - 2191-d-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2017 (Brem.GBl. S. 121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"4. eine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu
|
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. eine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft der Schularten des § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 des Bremischen Schulgesetzes oder einer Schule für Gesundheitsfachberufe unterschreitet,"
cc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.
dd) In der neuen Nummer 6 wird das Wort "oder" nach dem Wort "wird" durch ein Komma ersetzt.
ee) In der neuen Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
ff) Nach der neuen Nummer 7 werden folgende Nummern 8 bis 10 eingefügt:
"8. für die Spielhalle kein Zertifikat nach § 4a vorgelegt wird,
9. weder für die antragstellende noch für eine mit der Leitung der Spielhalle beauftragte Person die Bescheinigung einer bestandenen Sachkundeprüfung nach § 4b vorgelegt wird oder
10. die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zuwiderlaufen."
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
2. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a und 2b eingefügt:
" § 2a Auswahlverfahren
(1) Können wegen der Regelungen über den Mindestabstand nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 oder über den baulichen Verbund nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 nicht alle beantragten Erlaubnisse erteilt werden, so entscheidet die zuständige Behörde über die Erteilung der Erlaubnisse in einem Auswahlverfahren nach Maßgabe von Absatz 2 bis 5.
(2) Sind von einer Betreiberin oder einem Betreiber oder von mehreren Betreiberinnen oder Betreibern, die verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes oder verbundene Unternehmen desselben übergeordneten dritten Unternehmens sind, Erlaubnisse für mehrere Spielhallen beantragt, die im Verhältnis zueinander nicht den Regelungen über den Mindestabstand nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 oder über den baulichen Verbund nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 entsprechen (konkurrierende Spielhallen), so fordert die zuständige Behörde die Betreiberin oder den Betreiber oder die Betreiberinnen oder Betreiber schriftlich auf, ihr innerhalb eines Monats mitzuteilen, welcher Antrag in das Auswahlverfahren einbezogen werden soll und welche Anträge zurückgenommen werden. Erfolgt eine Mitteilung nach Satz 1 nicht innerhalb der Monatsfrist, so entscheidet die zuständige Behörde, welcher Antrag in das Auswahlverfahren einbezogen wird; die übrigen Anträge sind abzulehnen.
(3) Die Auswahlentscheidung ist so zu treffen, dass die bei Beachtung der Regelungen über den Mindestabstand nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 und über den baulichen Verbund nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 verbleibende Standortkapazität bestmöglich ausgeschöpft wird. Kommen nach Satz 1 mehrere Entscheidungen in Betracht, so gibt die zuständige Behörde den Betreibern oder Betreiberinnen der in das Auswahlverfahren einbezogenen Spielhallen unverzüglich schriftlich die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung Erklärungen nach Absatz 4 bis 6 abzugeben. In der Aufforderung nach Satz 2 informiert die Behörde über im Rahmen der Auswahlentscheidung konkurrierende Spielhallen anderer Betreiberinnen oder Betreiber und deren Standorte.
(4) Kommen nach Absatz 3 Satz 1 mehrere Entscheidungen in Betracht, so ist
(Stand: 05.07.2022)
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