Regelwerk

VgGDLVO M-V - Vergabegesetzdurchführungslandesverordnung
Landesverordnung zur Durchführung des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 22. Mai 2012
(GVOBl. MV vom 08.06.2012 S. 9; 05.09.2013 S. 547 13; 05.09.2016 S. 780; 18.12.2023 S. 934aufgehoben)
G1. Nr. 703 - 2 - 1



Zur Nachfolgeregelung

Aufgrund des § 8 Absatz 4 und des § 12 Absatz 2 Satz 3 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 411) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Auftragssumme, Abrechnungssumme

(1) Die Auftragssumme nach § 8 Absatz 2 Satz 1 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern beträgt bei Bauleistungen 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer, bei allen sonstigen Leistungen 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer.

(2) Die Abrechnungssumme nach § 8 Absatz 3 Satz 1 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern beträgt bei Bauleistungen 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer, bei allen sonstigen Leistungen 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer.

§ 2 Zentrale Informationsstelle 13

(1) Bei der zentralen Informationsstelle nach § 10 Absatz 6 Satz 2 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern wird eine Datenbank (automatisierte Datei) eingerichtet. In die Datenbank werden unverzüglich, nachdem die Vergabestelle von den die Auftragssperre rechtfertigenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat, folgende Daten eingestellt:

(2) Wird die Dauer eines Ausschlusses verkürzt, so wird dies unverzüglich in die Datenbank eingetragen. Wird ein Ausschluss aufgehoben, so wird der das Unternehmen betreffende Datensatz unverzüglich gelöscht.

(3) Eintragungen und Löschungen nach den Absätzen 1 und 2 werden ausschließlich von der Vergabestelle des Landes vorgenommen, die über den Ausschluss des betreffenden Unternehmens entschieden hat.

(4) Die Vergabestelle des Landes unterrichtet das von ihr ausgeschlossene Unternehmen unverzüglich über jede Eintragung und Löschung, die das Unternehmen betrifft. Die zentrale Informationsstelle erteilt auf Antrag Auskunft über die Eintragungen in die Datenbank, die das Antrag stellende Unternehmen betreffen.

(5) Zugriff auf die Datenbank erhalten ausschließlich öffentliche Auftraggeber nach § 1 Absatz 2 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern sowie Unternehmen und Einrichtungen nach den §§ 68 bis 70 der Kommunalverfassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777). Die Datenübermittlung erfolgt im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens.

§ 3 Mindestbetrag 13

Der Mindestbetrag nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern beträgt bei Bauleistungen 1.000 000 Euro ohne Umsatzsteuer, bei allen sonstigen Leistungen 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 13

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.01.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion