Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften

Vom 12. Juli 2018
(GVOBl. Nr. 12 vom 30.07.2018 S. 242)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Gl.-Nr.: 703-3

Das Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 411), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 587) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "für die Kommunen" durch die Wörter "die Landkreise, Ämter und Gemeinden (Kommunen)" ersetzt und nach dem Wort "Landes" die Wörter "oder des Landrates als untere staatliche Verwaltungsbehörde" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "vom 26. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 761), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 381) geändert worden ist" gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Dieses Gesetz gilt für Bauleistungen ab einem Wert von mehr als 50.000 Euro, für Liefer- und für Dienstleistungen ab einem Wert von mehr als 10.000 Euro. "(3) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von Bauleistungen ab einem Auftragswert von mehr als 50.000 Euro, für die Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungen ab einem Auftragswert von mehr als 10.000 Euro. Auf die Vergabe von Leistungen bis zu den in Satz 1 genannten Auftragswerten finden § 2 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz I Nummer 1 und von Absatz 2 Satz 1, § 3 Absätze 1 bis 3, § 9 und § 13 Anwendung."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. die Bestimmungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes, "1. die Bestimmungen dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,"

h) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil a (VOL/A). "3. Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil a (VOL/A), ab dem 1. Januar 2019 die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes gehen den anderen Bestimmungen nach Absatz 1 vor. Unter diesen sind die Verwaltungsvorschriften vorrangig zu beachten. "(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gehen den übrigen Bestimmungen nach Absatz 1 vor. Die Verwaltungsvorschriften haben Vorrang vor den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die maßgeblichen Fassungen von Abschnitt 1 der VOB/a und Abschnitt 1 der VOL/a werden vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung durch Verwaltungsvorschrift eingeführt. Das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung weitere das öffentliche Auftragswesen betreffende Verwaltungsvorschriften erlassen. Erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus keine Regelungen nach Satz 2, können alle Ministerien jeweils für ihre Geschäftsbereiche im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Regelungen nach Satz 2 treffen. "(4) Die maßgeblichen Fassungen von Abschnitt 1 der VOB/A, Abschnitt 1 der VOL/a und der UVgO werden vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung durch Verwaltungsvorschrift eingeführt. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung weitere das öffentliche Auftragswesen betreffende Verwaltungsvorschriften erlassen. Erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit keine Regelungen nach Satz 2, können alle Ministerien jeweils für ihre Geschäftsbereiche im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft; Arbeit und Gesundheit Regelungen nach Satz 2 treffen."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 21.01.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion