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NGlüSpG - Niedersächsisches Glücksspielgesetz
- Niedersachsen -
Vom 17. Dezember 2007
(Nds.GVBl. Nr. 42 vom 27.12.2007 S. 756; 15.12.2008 S. 419; 13.05.2009 S. 191; 17.12.2009 S. 491; 09.12.2011 S. 471; 10.05.2012 S. 102; 21.06.2012 S. 190; 07.12.2012 S. 544; 16.12.2013 S. 310; 16.12.2014 S. 429; 15.12.2016 S. 301; 16.12.2019 S. 412; 12.05.2020 S. 121; 10.06.2021 S. 367; 26.01.2022 S. 36; 22.09.2022 S. 569 22; 06.11.2024 Nr. 94 24)
Gl.-Nr.: 21013
Zum Glücksspielstaatsvertrag 2021
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich, Ziele und Öffentliche Aufgaben 22
(1) Dieses Gesetz enthält Bestimmungen zur Ausführung und Ergänzung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (Nds. GVBl. 2021 S. 134), geändert durch Staatsvertrag vom 7./24. März 2022 (Nds. GVBl. S. 412). Soweit dieses Gesetz Vorschriften über Lotterien enthält, gelten diese auch für Ausspielungen. Soweit dieses Gesetz Vorschriften über die Vermittlung von Glücksspielen enthält gelten diese auch für den Eigenvertrieb eines Glücksspiels.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Für die im Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages 2021 geregelten Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial gelten nur Absatz 3 und die §§ 11, 12, 22, 23, 25 und 26 dieses Gesetzes.
(3) Ziele des Gesetzes sind gleichrangig
Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätsgefährdungspotenzialen Rechnung zu tragen.
(4) Zur Erreichung der in Absatz 3 Satz 1 genannten Ziele und zur Erfüllung der sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ergebenden Aufgaben gewährleistet das Land Niedersachsen die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele sowie der Suchtprävention und der Hilfe für Suchtgefährdete als öffentliche Aufgaben. Dafür wird nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege und nach Maßgabe des Haushaltsplans eine jährliche Finanzhilfe zur Verfügung gestellt.
(5) Die Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen - Landesfacharbeitsgemeinschaft der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V. - koordiniert den Ausbau und den Betrieb eines Netzes von Beratungsstellen für die Glücksspielsucht, stellt die fachliche Beratung und Unterstützung der für Glücksspiel zuständigen obersten Landesbehörden sicher und berät diese über geeignete Maßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention, auch im Hinblick auf die Werbung für die unterschiedlichen Glücksspielangebote, und über die Sozialkonzepte der Veranstalter auch im Hinblick auf die Vertriebswege.
§ 2 Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots 22
(1) Das Land Niedersachsen hat die Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 sicherzustellen.
(2) Das Land kann die von § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 erfassten Glücksspiele zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 selbst veranstalten. Es kann die Aufgabe nach Absatz 1 auch durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen. Zur Ausschüttung der Gewinnanteile der nach Satz 1 oder 2 veranstalteten Glücksspiele können Sonderauslosungen veranstaltet werden.
(Stand: 19.03.2025)
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