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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes und der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung
- Niedersachsen -

Vom 20. November 2019
(Nds. GVBl. Nr. 20 vom 29.11.2019 S. 354)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes

Das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen (§§ 103 und 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - in der Fassung vom 26. Juni 2013 - BGBl. I S. 1750, 3245 -, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 - BGBl. I S. 203 -, in der jeweils geltenden Fassung) ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). "Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen und von Rahmenvereinbarungen (§ 103 Abs. 1 bis 5 und § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen -GWB-) ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer)."

bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften dieses Gesetzes wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "ausgeführt" die Worte "oder die nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes vergeben" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bbb) Es wird die folgende Nummer 3 angefügt:

"3. der geschätzte Auftragswert bei öffentlichen Aufträgen, die durch öffentliche Auftraggeber nach § 99 Nr. 4 GWB vergeben werden, den jeweiligen Schwellenwert gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 GWB nicht erreicht."

c) In Absatz 3 werden nach der Angabe "Abs. 1" ein Komma eingefügt und die Angabe "und §§ 10 bis 18" durch die Angabe " §§ 10 bis 15, 17 und 18" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Worte "öffentlichen Aufträge im Sinne des Absatzes 1, die" gestrichen und das Wort "sind" durch ein Komma und die Worte "geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 (ABl. EU Nr. L 354 S. 22), ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer)" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Wertgrenzen" durch das Wort "Verordnungsermächtigung" ersetzt.

b) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(1) Bei der Vergabe unterhalb der in § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB genannten Schwellenwerte sind § 97 Abs. 1 bis 5 und 100 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der bis zum 17. April 2016 geltenden Fassung vom 26. Juni 2013 - BGBl. I S. 1750, 3245 -, zuletzt geändert durch Artikel 258 der Verordnung vom 31. August 2015 - BGBl. I S. 1474 -, entsprechend anzuwenden. (1) Bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, deren geschätzter Auftragswert die in § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB genannten Schwellenwerte nicht erreicht, sind die Regelungen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1, 08.02.2017 B1) anzuwenden.
(2) Bei der Vergabe unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB gelten die Regelungen des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A), in der Fassung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196 a vom 29. Dezember 2009, BAnz. 2010 S. 755) und die Regelungen des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A: Allgemeine Bestimmungen (VOB/a 2016), in der Fassung vom 22. Juni 2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4), entsprechend. (2) Bei der Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB nicht erreicht, sind die Regelungen zu den Ausnahmen in den §§ 108, 109, 116 Abs. 2, §§ 117 und 145 GWB sowie die §§ 118 und 128 GWB entsprechend anzuwenden. Ferner sind die Regelungen des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a (VOB/a 2019) vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.
(3) Das für Öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Beschleunigung und Vereinfachung von Vergabeverfahren durch Verordnung Grenzen für Auftragswerte festzulegen, bis zu deren Erreichen eine Auftragsvergabe im Wege einer beschränkten Ausschreibung oder einer freihändigen Vergabe nach den Vergabe- und Vertragsordnungen zulässig ist. In der Verordnung können weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verfahrenserleichterungen geregelt werden.

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